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Unsere Kanzlei hat ein Urteil gegen die Barmenia Lebensversicherung erstritten. In dem Verfahren macht die Versicherung Ansprüche aufgrund einer mit unserem Mandanten geschlossenen Kotenausgleichsvereinbarung geltend. Eine Kostenausgleichsvereinbarung ist nach dem Werbeslogans der Versicherungen ein äußerst transparentes Vertragsmodell, bei dem neben dem eigentlich zu schließenden privaten Lebensversicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag eine zusätzliche Vereinbarung geschlossen wird - eben die Kostenausgleichsvereinbaraung.
Mit dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Kunde separat dazu, die Vertragsabschlusskosten zu zahlen. Im Grunde sind dies die Provisionsansprüche des Versicherungskaufmanns, der einem diese Versicherung verkauft. Das System klingt auf den ersten Blick wirklich zumindest transparent.
Schaut man mit einem rechtlichen Auge hinter dieses Konstrukt, so stellt man fest, dass dadurch, dass es sich um einen separaten Vertrag neben dem eigentlichen Versicherungsvertrag handelt, die 2008 in das Versicherungsvertragsgesetz eingefügten Verbraucherschutzvorschriften umgangen werden, da sie für diesen zweiten Vertrag gar keine Geltung haben.
So ist im Versicherungsvertragsgesetz geregelt, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss ein Widerrufsrecht bezüglich des Versicherungsvertrages hat, dass unter gewissen Voraussetzungen geltend gemacht werden kann.
Für Kostenausgleichsvereinbarungen hingegen gilt so ein Widerrufsrecht nicht bzw. es wird lediglich vertraglich mit anderen Bedingungen vereinbart. Weiterhin gibt das Versicherungsvertragsgesetz noch verschiedene Vorgaben vor, was bei Schließung eines Versicherungsvertrages dem Kunden an Informationen geliefert werden muss, damit ein solcher Vertrag tatsächlich Geltung hat.
Auch solche Vorschriften gibt es für die Kostenausgleichsvereinbarung nicht.
In dem von uns geführten Prozess forderte die Lebensversicherung über 2000 EUR aus der Kostenausgleichsvereinbarung. Das bedeutet auch, dass der Versicherungsmarkler für einen einzigen Vertrag Provisionsnsprüche etwa in dieser Höhe erwirbt!
Wir haben es geschafft, dass die Barmenia Lebensversicherung a.G, welche durch die Rechtsanwaltskanzlei "Hopfgarten Rechtsanwälte" vertreten wird, die Klage zurückgenommen hat und zusätzlich noch sämtliche Versicherungsbeiträge, die unser Mandant zuvor geleistet hatte, zurückzahlen muss.
Solche Verfahren, bei denen zum Beispiel die Barmenia Lebensversicherungs AG oder auch die Prisma Life AG gegen Kunden vorgehen, die aufgrund von unvorhergesehenen Lebensentwicklungen ihre Versicherungsbeiträge nicht mehr (bzw. nicht mehr vollständig) zahlen konnten, werden in Deutschland jedes Jahr tausendfach geführt. Die meist hochspezialisierten Rechtsanwaltskanzleien, die mit der Geltendmachung solcher Forderungen beauftragt werden (AUER Witte THIEL, München; Hopfgarten Rechtsanwällte, Wuppertal) kommen mit bereits vorformulierten Klageschriften daher, denen meist ellenlange Listen von Urteilen angefügt sind, in denen Gerichte angeblich bereits zu Gunsten der Versicherungen entschieden haben. Dieses Gebaren vermittelt dem Betroffenen meist den Eindruck, überhaupt keine Chance gegen den übermächtigen Gegner zu haben. Die Lage gleicht den Betroffenen zumeist wie der Kampf von David gegen Goliath.
Mit dem von uns für unseren Mandanten erstrittenen Anerkenntnisurteil, haben wir ein weiteres Mal bewiesen, dass solche Fälle gar nicht so aussichtslos sind. Gelingt einem zum Beispiel der Beweis, dass der Kunde sein Widerrufsrecht rechtzeitig ausgeübt hatte bzw. dieses aufgrund unzureichender Widerrufsbelehrung immer noch ausüben kann, so kann man den Prozess aus dem Grunde gewinnen, weil dann mit der Ausübung des Widerrufsrechts der Versicherungsvertrag als von Anfang an nicht geschlossen angesehen wird. In einem solchen Fall sind auch die gezahlten Versicherungsprämien zurückzuzahlen.
In dem von uns bearbeiteten Fall war es auch so, dass der Versicherungsvertrag über einen Handelsvertreter der AFA-AG zustande gekommen ist. Nach Auskunft unseres Mandanten hatte dieser unserem Mandanten bei Vertragsabschluss falsche Angaben über die Möglichkeit der Rückabwicklung des Versicherungsvertrages gemacht. Als es dann zu dem beschriebenen Streitigkeiten kam, war der Versicherungsvertreter von der AFA-AG (Standort Rostock, Doberaner Straße) nicht bereit, unserem Mandanten erforderliche Auskünfte zu geben. Mehrmals forderten wir den Mitarbeiter der AFA-AG auf, uns das bei ihm vorhandene Aktenmaterial über unseren Mandanten herauszugeben und eben Akteneinsicht zu gewähren. Obgleich eine Verpflichtung zur Herausgabe besteht, wurden diese Ansprüche seitens der AFA-AG beharrlich nicht erfüllt und trotz mehrfacher anwaltlicher Schreiben wurde sich zur Sache nicht geäußert. Für uns passt dieses Bild nicht zusammen mit demjenigen Bild, was die immer gut gekleideten und und zumeist in ansehnlichen Limousinen der Oberklasse vorfahrenden Versicherungsvertreter der AFA-AG einem ansonsten von sich vermitteln wollen.
Haben auch Sie ähnliche Probleme mit vermeintlichen Forderungen aus einer Kostenausgleichvereinbarung oder fühlen Sie sich durch einen Versicherungsvertreter falsch beraten, so steht Ihnen unsere Kanzlei mit ihrem versicherungsrechtlichen Referat gern zur Seite.
Unserer Rostocker Kanzlei liegt eine Abmahnung nach dem Urheberrechtsgesetz durch die Rechtsanwälte Bindhardt, Fiedler, Zerbe für den Tonträgerhersteller „Bushido“ vor. Mit der Abmahnung wird eine Rechtsverletzung durch das unerlaubte Anbieten des Albums „AMYF“ zum download in sogenannten P2P (Peer-to-Peer-Netzwerken) behauptet.
Dem Abmahnschreiben ist, wie üblich, ein kurzer Datensatz mit Angaben zur IP- Adresse, dem Datum und der Zeit des behaupteten Verstoßes, zur Quelle und zum Titel des angebotenen Werkes beigefügt. Im Wege eines Auskunftsverfahrens sei die Identität des Anschlussinhabers ermittelt worden. Im Anschluss an diese Darlegung teilen die Rechtsanwälte der Kanzlei Bindhardt, Fiedler, Zerbe kurz ihre Rechtsauffassung zu den Pflichten der Anschlussinhaber mit und untermauern diese Auffassung mit dem viel zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2010 - „Sommer unseres Lebens“.
Gegenüber den Abgemahnten fordern die Rechtsanwälte Auskunft über Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie den Zeitraum der öffentlichen Zugänglichmachung und die Anzahl der erfolgten Downloads. Die Auskünfte seien zur Berechnung der Schadensersatzansprüche und der Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen notwendig.
In kurzer Frist sei, so die auffordernden Rechtsanwälte, die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet an die Kanzlei zurückzusenden und ein Vergleichsbetrag in Höhe von 700,00 EUR zu zahlen. Bei Nichterfüllung werde die Beschreitung des Gerichtsweges empfohlen.
Wir können Betroffenen einer solchen Abmahnung nicht zur ungeprüften Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung raten. Mit der Unterzeichnung würde nicht nur die Zahlung der geforderten 700,00 EUR versprochen sondern möglicherweise gleichzeitig ein Anerkenntnis bezüglich des Vorwurfs abgegeben. In jedem Fall erschwert die vorbehaltlose Unterzeichnung eine nachträgliche Auseinandersetzung mit der Gegenseite um die Berechtigung der Abmahnung.
Reagieren Sie jedoch überhaupt nicht, droht die Inanspruchnahme im Gerichtsverfahren mit möglicherweise erheblichen Kostenfolgen.
Unsere Kanzlei bietet Ihnen jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet der Abmahnungen wegen des Vorwurfs von Rechtsverletzungen in den so genannten File-Sharing-Systemen (P2P). Gern können Sie uns ihre Abmahnung unverbindlich und ohne dass hierdurch direkt ein kostenpflichtiges Mandat begründet wird, übersenden. Wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen, um Ihnen mögliche Reaktionswege aufzuzeigen. Beauftragen Sie uns mit der Verteidigung ihrer Rechte, so führen wir nach Prüfung der Sach-und Rechtslage den gesamten außergerichtlichen Schriftverkehr mit der Gegenseite.
Nutzen Sie daher gern unsere unten angezeigten Kontaktwege.