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Endlich ist sie gefunden: die perfekte Wohnung. Bereits bei der Besichtigung sind Sie sich sicher, hier werde ich mich wohlfühlen. Aber bereits zu Beginn des Mietverhältnisses kann man eine Menge verkehrt machen. Ganz wichtig ist, dass beim Einzug ein Übergabeprotokoll gefertigt wird. Hier müssen alle Mängel aufgeführt sein, die bereits bei Einzug bestehen. Sonst besteht nämlich die Gefahr, dass Sie beim Auszug für Mängel, die Sie gar nicht verursacht haben, z.B. abgeplatzte Fliesen oder Gebrauchsspuren des Laminats, aufkommen müssen. Daher gilt: bei Übergabe der Wohnung sollten Sie diese genau unter die Lupe nehmen und auf die Aufnahme jedes beachtlichen Mangels in das Übergabeprotokoll bestehen.
Was aber tun bei Mängeln, die sich erst nach dem Einzug zei-gen bzw. entstehen und für die Sie nicht bzw. nicht allein ver-antwortlich sind? Was tun bei Schimmel im Schlafzimmer, defekter Heizung im Winter oder unerträglichem Lärm der Nachbarn?
Wenn Sie einen solchen Mangel bemerken, müssen Sie diesen unverzüglich Ihrem Vermieter mitteilen. Dem Vermieter muss nämlich zunächst die Möglichkeit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen.
Erfolgt jedoch keine Behebung des Mangels durch den Vermieter, selbst dann wenn der Vermieter keinen Einfluss auf das Problem hat, so z.B. bei andauerndem Baulärm, können Sie die Miete mindern. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, denn oftmals überschätzen Mieter die Mietminderungsmöglichkeiten und mindern eigenmächtig bereits bei vergleichsweise geringen Mängeln die Miete um 30 - 50 %. Es kann auch nicht pauschalierend gesagt werden, welcher Mangel welche Mietminderung rechtfertigt. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalles. Hier sollte zuvor, um einen ggf. teuren Rechtsstreit mit dem Vermieter zu vermeiden, fachmännischer Rat eingeholt werden.
Und auch nicht jeder Mangel wird vom oben Genannten er-fasst. Enthält Ihr Mietvertrag eine sog. Kleinstreparaturklausel, sind Sie unter Umständen verpflichtet, kleinere Mängel, wie z.B. die defekte Glühbirne oder die kaputte Dichtung des Fensters selbst zu beheben. Die einzelne Reparatur darf jedoch einen Betrag von 80 - 100 € nicht übersteigen und jährlich höchstens 8 - 10 % der Jahreskaltmiete betragen.
In dem vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Abänderung Unterhaltstitels, welcher von dem Unterhaltsverpflichteten bezügliches des Unterhaltes für seine drei Kinder abgegeben wurde.
Dabei ließ der Vater den Unterhalt durch das Jugendamt so titulieren, dass dieser sich in Zukunft erhöhte. Er ging dabei davon aus, dass sein Gehalt sich in Zukunft erhöht. Bereits zum Zeitpunkt der Titulierung lag der nach Abzug der Unterhaltslast verbleibende Teil seines Gehaltes unterhalb der Grenze des Selbstbehaltes.
Als die Zeit erreicht war, für die er sich in der Jugendamtsurkunde zu einem höheren Unterhaltsbetrag verpflichtete, verlangte er gerichtlich Abänderung des Titels.
Das OLG Hamm (mit Beschluss vom 16.11.2011 - 8 UF 96/11) lehnte eine Abänderung ab und begründete das wie folgt:
Ein Jugendamtstitel stellt ein Anerkenntnis dar, welches auch Auswirkungen auf die Zukunft hat.
Verpflichtet sich der Unterhaltsschuldner zu steigenden Beträgen und steigt sein Einkommen wiedererwartend nicht an, so ist der Titel aufgrund einer Prognose zustande gekommen.
Bleibt die angenommene positive Entwicklung aus, berechtigt diese Änderung grundsätzlich zur Abänderung des Titels.
Hat der Unterhaltsschuldner aber bereits bei Unterzeichnung des Unterhaltstitels eine Unterschreitung seines Selbstbehaltes in Kauf genommen, ist diese Unterschreitung auch im Rahmen einer Abänderung beizubehalten. Die Unterschreitung kann sodann statisch in der Höhe erfolgen, wie sie bereits bei Unterzeichnung des Unterhaltstitels vorgelegen hat.
Dies gilt sogar für den Zeitraum, in dem Der Unterhaltsgläubiger - also das Kind - bereits volljährig ist.
Bindungswirkung besteht also soweit nicht, wie sich der Antragsteller freiwillig zu höheren Unterhaltsbeträgen für die Zukunft verpflichtet hatte. Bindungswirkung bestand aber wegen der freiwillig vorgenommenen Unterschreitung des Selbstbehaltes.
Zu viel angerechnete und an den Steuerpflichtigen erstattete Lohnsteuer kann nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist nicht mehr von dem Steuerpflichtigen zurückgefordert werden, so der BFH in seiner Entscheidung vom 25.10.2011, VII R 55/10.
Aufgrund eines Fehlers rechnete das Finanzamt den zehnfachen Betrag des für den Lohnsteuerpflichtigen abgeführten Steuerbetrages an und erstattete damit einen entsprechend hohen Betrag. Diese Summe vereinnahmte der Steuerpflichtige stillschweigend, so dass dem Finanzamt der Fehler länger als fünf Jahre nicht auffiel. Nach Ablauf dieser Frist korrigierte das Finanzamt die Anrechnungsverfügung und verlangte das zu viel erstattete Geld zurück.
Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof deutlich gemacht hat. Bei der Berechnung der Verjährungsfrist komme es nicht auf den Zeitpunkt der korrigierten Anrechnungverfügung an. Regelungen über die Verjährung dienten der Rechtssicherheit, Korrekturen nach Ablauf der fünfjährigen Frist liefen der Forderung nach Rechtssicherheit zuwider.
Nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist darf das Finanzamt damit keine Zahlungsansprüche mehr gegenüber dem Steuerpflichtigen geltend machen, ebensowenig kann der Steuerpflichtige verlangen, dass auf eine festgesetzte Steuer nachträglich etwas angerechnet und erstattet wird. Eine rechtzeitige Beratung ist damit in jedem Fall empfehlenswert.
Bei Fragen zu steuerrechtlichen Sachverhalten, Beratungs- und/oder Gestaltungsbedarf kontaktieren Sie gern unsere Kanzlei über die unten stehenden Wege.