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Das Landgericht hat entschieden, dass der Betreiber einer Bewertungsplattform für ärztliche Leistungen die konkreten Beanstandungen eines Arztes zu einer ihn betreffenden Bewertung prüfen muss.
Geklagt hatte ein Zahnarzt, der mit der Bewertung eines anonymen Nutzers der Plattform nicht einverstanden war. Der Nutzer hatte zum Ausdruck gebracht, dass der Zahnarzt fachlich inkompetent sei und vorrangig seine eigenen, wirtschaftlichen Interessen verfolge wobei er das Patienteninteresse an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung außer acht lasse.
Der mit dieser Bewertung nicht einverstanden der Zahnarzt erklärte gegenüber dem Provider, dass er nach Durchsicht seiner Unterlagen festgestellt habe, dass an dem behaupteten Tag keine auf den Nutzer passende Behandlung durchgeführt wurde. Da aber der anonymen Nutzer auf Nachfrage des Providers noch einmal bestätigte, dass sich der Vorfall so wie berichtet zugetragen habe, sah der Provider keinen Anlass zum tätigwerden, schließlich sei eine Pattsituation hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der widerstreitenden Angaben eingetreten.
Das hiergegen gerichtete Verfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hatte vorläufig Erfolg. Das Landgericht hat den Betreiber des Internetportals vorläufig zur Unterlassung der konkret, streitigen Bewertung verpflichtet. Der Provider hätte sorgfältiger prüfen müssen, ob der durch den Nutzer behauptete Sachverhalt sich so zugetragen hat. Etwa hätte der Provider Nachweise von dem Nutzer fordern können, aus denen sich der dargelegte Sachverhalt ergibt. Dies aber nicht geschehen sei und die Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen, haftet der Internetprovider nach den Grundsätzen der so genannten Störerhaftung auf Unterlassung.
Da der unterlegene Internetprovider bereits angekündigt hat, im Falle seines vorläufigen Unterliegens das Hauptsacheverfahren betreiben zu wollen, ist abzuwarten, ob die Entscheidung Bestand haben wird.
Uns liegt ein Beschluss des OLG Brandenburg vom 21.2.2012 vor. Darin beschäftigt sich das Gericht mit der Frage, ob einer 50-jährigen Frau, welche am Anfang ihrer dreißigjährigen Ehezeit ihre Ausbildung dafür abgebrochen hatte, um die Kinder zu erziehen, nachehelicher Unterhalt zusteht. In dem Fall machte die Frau eine Ausbildung zur Gärtnerin im Alter von 17 Jahren. Wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes brach sie diese Ausbildung ab. Sie hatte in den kommenden Jahren auch keine weitere Ausbildung absolviert, sondern sich ganz der Kindererziehung hingegeben. Nach 30 Jahren wurde die Ehe geschieden. Wegen des fehlenden Ausbildungsabschlusses kann die Frau nur noch aus Hilfstätigkeiten mit geringer Bezahlung wahrnehmen. Gerichtlich machte sie nun sogenannten Aufstockungsunterhalt geltend. Dies ist jener nachehelicher Unterhalt, der sich aus der Differenz zwischen dem Einkommen einer Fachkraft und dem einer Aushilfskraft ergibt. Das Gericht entschied, dass die Beschränkung auf die Ausübung von Aushilfstätigkeiten einen sogenannten ehebedingten Nachteil darstellt. Dieser muss von dem Ehemann im Rahmen des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt ausgeglichen werden. Das Gericht ging davon aus, dass die Frau als Landschaftsgärtnerin ein ähnlich hohes Einkommen wie ihr Mann erzielt hätte. Dieser Unterschied ist auszugleichen. Der Anspruch auf diesen Ausgleich besteht auch wegen der dreißigjährigen Dauer der Ehe unbefristet und ohne Abzüge.
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in einer am 9.5.2012 zum Aktenzeichen 3 L 56/09 erschienenen Entscheidung geurteilt, dass nur unter engen Voraussetzungen von der grundsätzlichen Anerkennung eines in Polen ausgestellten Führerscheins abgewichen werden darf.
Die wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilte Klägerin erwarb nach Ablauf der verhängten Sperrfrist im Jahre 2004 in Polen eine Fahrerlaubnis. Im Führerschein war ein polnischer Wohnort eingetragen.
Nachdem die Klägerin sich weigerte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorzulegen, untersagte die beklagte Stadt den Gebrauch der polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland. Die zunächst hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht führte aus, dass die polnische Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen gewesen sei, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, im Jahr des Fahrerlaubniserwerbs an 185 Tagen in Polen ihren Wohnsitz gehabt zu haben.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg die Entscheidung der Führerscheinbehörde aufgehoben und der Klage damit stattgegeben. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der sich das Oberverwaltungsgericht anschloss, könne nur unter ganz engen Voraussetzungen von dem Grundsatz abgewichen werden, dass ein in einem Mitgliedsstaat erworbener Führerschein grundsätzlich ohne jede Formalität anzuerkennen sei.
Ein Grund für die Nichtanerkennung sei etwa ein Verstoß gegen die sog. Führerschein-Richtlinie, die auch das Wohnsitzerfordernis regelt. Hinzu kommt, dass sich die Anhaltspunkte die auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis hinweisen, entweder aus dem ausgestellten Führerschein selbst oder aus Angaben des Ausstellermitgliedsstaates ergeben müssen. Weil das Oberverwaltungsgericht eine derartige Verletzung nicht feststellen konnte, gewann die Klägerin den Prozess.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit, zugelassen hat.
Bei Fragen oder Beratungsbedarf zum Führerschein, zu Sperrzeiten oder dem sog. "Führerscheintourismus" wenden Sie sich gern an unsere Kanzlei.