








Das OLG Frankfurt a. M. hat entschieden, dass ein wlan-Netzbetreiber nicht uneingeschränkt für aus seinem Netz begangene Urheberrechtsverstöße haftet.
Denn Verzichtet ein Anschlussinhaber bei Inbetriebnahme seines WLAN-Routers aus Unkenntnis auf Sicherheitsvorkehrungen, zum Beispiel durch Verschlüsselung oder MAC-Adressen-Filter, so steht das heimische Funknetz jedem Dritten innerhalb des Empfangsradius offen. Um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anschlussinhaber dann auch für solche Rechtsverletzungen haftet, die unbekannte Dritte über seinen Anschluss begangen haben, herrscht Streit.
Das LG Frankfurt führte hierüber aus: "Die Störerhaftung erfordere die vorausgegangene Verletzung von Prüfungspflichten. Solche Prüfungspflichten bestünden für den Anschlussinhaber aber überhaupt erst dann, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter bekannt sind."
Da es im zu entscheidenden Fall jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen Dritter über das Funknetz gab, erteilte das Oberlandesgericht der Klage des Rechteinhabers eine Abfuhr (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1.7.2008, Aktenzeichen 11 U 52/07).
Quelle: Heise-online