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darf das Jugendamt weiter pfänden wenn das Kind 18 Jahre alt ist?

Frage an Rechtsanwalt Drewelow (Rostock) vom 17. 1. 2011

Wir sind verheiratet und haben 3 Kinder, 22, 19, 15J. Der jüngste geht noch zur Schule und die beiden anderen machen eine Ausbildung sind aber bald fertig. Mein Mann muß für ein uneheliches kind (17J) Unterhalt zahlen. Der Unterhaltsbetrag  ist 340€/monatlich. Diese werden ihm gleich vom Lohn gepfändet. Das hatte das Jugendamt mit dem Arbeitgeber meines Mannes vor Jahren vereinbart und auch bis heute nicht geändert, obwohl keine Rückstande mehr bestehen, die bstanden.
Nur am Anfang der Anspruchszeit hatte mein Mann den Unterhalt zu spät gezahlt, weil er auch noch den Vaterschaftstest bezahlen musste. Aber wie gesagt: die Rückstände sind seit Jahren ausgeglichen.
Darf das Jugendamt trotzdem weiter Pfänden? Es besteht kein Grund dafür, denn mein Mann arbeitet seit 22 Jahren in der geleichen Firma. Die Unterhaltszahlungen sind daher gesichert. Wir wollten einen Dauerauftrag für die Unterhaltszahlungen einrichten, aber das Jugendamt lehnte das ab. Wie lange muss mein Mann noch Unterhalt zahlen? Bis das kind 18 Jahre alt ist? Wenn das Kind eine Ausbildung macht - wird die Ausbildungsvergütung dann als eigenes Einkommen des Kindes angerechnet, so dass dieses Einkommen den Unterhaltsanspruch mindert? Wenn die Mutter des Kindes arbeitet - wird das auch beim dem von meinem Mann zu zahlenden Unterhalt berücksichtigt? Und darf das Jugendamt weiter pfänden, wenn das Kind 18 Jahre alt ist?


Antwort von Rechtsanwalt Drewelow (Rostock)

Bei Ihrem Mann wird anscheinend eine Dauerpfändung im Sinne des § 850 d Abs. 3 ZPO vorgenommen.
Diese ist dann unzulässig und deren Aufhebung kann dann beantragt werden, wenn die Forderung getilgt ist.
Der Unterhaltsanspruch ist jeweils zum Monatsanfang fällig. Vermutlich bekommt Ihr Mann sein Arbeitseinkommen erst zum 15. eines Monats.
Wenn jetzt aber der Unterhalt bereist zum ersten der Monats von Ihrem Mann gezahlt wird, so wäre eine Pfändung des Arbeitseinkommens unzulässig.
Um aus der Einkommenspfändung herauszukommen muss also zum Anfang des Monats via Dauerauftrag geleistet werden. Sodann wäre die Durchführung der Pfändung rechtsmissbräuchlich bzw. es besteht dann kein Rechtschutzbedürfnis für eine Pfändung.
Ihr Mann kann dann die Herausgabe des Pfändungstitels verlangen oder aber den Titel gam. § 323 Abs. 1 ZPO abändern lassen.
In jedem Fall liegt es nicht im Ermessen des Jugendamtes allein über die Lohnpfändung zu befinden.
Ihr Mann muss Unterhalt bis zum Abschluss der ersten Ausbildung zahlen. Dies kann eine Ausbildung oder aber unter Umstaänden auch ein Studium sein.
Die Volljährigkeit beendet die Unterhaltspflicht daher noch nicht. Jedoch kann das Kind ab dann die Zahlungen an sich selbst verlangen.
Zahlungen im Rahmen der Ausbildung sind als eigenes Vermögen des Kindes in Abzug zu bringen. Denn es besteht immer nur Anspruch in der Höhe, in der ein Unterhaltsbedarf besteht.
Ihr Mann kann auch Auskunft über das Einkommen des Kindes verlangen.
Ab Volljährigkeit hat er auch Anspruch auf Auskunft über das Einkommen der Mutter, da ab diesem Zeitpunkt beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind.
Der Bedarf ist also von beiden Eltenteilen (jeweils im Verhältnis des Einkommens des Elternteiles) zu decken.
Wenn ein Unterhaltstitel vom Jugendamt erstellt wurde, dann wird es sich in der Regel um einen sogenannten synamischen Unterhaltstitel handeln.
Das bedeutet, dass sich aus diesem Titel jeweils für jede Altersstufe des Kindes der Unterhalt für das Kind berechnen lässt. Damit verliert der Titel nicht bei Erreichen einer neuen Altersstufe seine Gültigkeit.
Ab Volljährigkeit berechnet sich die Unterhaltsschuld Ihres Mannes auch in Abhängigkeit des Einkommens der Mutter.
Ohne das Wissen der Einkommenshöhe der Mutter ist die Berechnung seines Anteiles also nicht möglich.
Sollte dies in dem Unterhaltstitel des Jugensamtes nicht zum Ausdruck kommen, so muss dieser abgeändert werden.
Es muss also unterschieden werden: Anspruch auf Unterhalt und auch auf einen Titel, der diesen Unterhalt festschreibt besteht seitens des Kindes auch mit Erreichen der Volljährigkeit.
Anspruch auf Einkommenspfändung besteht dann nicht, wenn stehts rechtzeitig gezahlt wird. Dieser Pfändungstitel muss dann vom Inhaber (Mutter bzw. ab Volljährigkeit Kind) herausgegeben werden.
Sollte beides in einem Titel geregelt worden sein, so muss dieser abgeändert werden. Anspruch auf Abänderung besteht immer, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben.
Wenn Ihr Mann immer rechtzeitig zahlt, dann ist das eine wesentliche Änderung und er kann ein Abänderungsverfahren erfolgrecih durchführen.


Nachfrage an Rechtsanwalt Drewelow (Rostock)


Mein Mann bekommt seinen Lohn zum 1.des Monats.
Also Kann er beantragen, dass die Pfändung zurückgezogen wird?
Und wo muss er das beantragen? Beim Jugendamt,oder bei Gericht?


Antwort von Rechtsanwalt Drewelow (Rostock)


Rechteinhaber aus dem Titel ist das Kind. Der Titel wurde lediglich vom Jugendamt erstellt.
Zunächst sollte Ihr Mann die Mutter seines Kindes als deren Vertreterin (solange das Kind nicht volljährig ist)außergerichtlich auffordern, den Titel abändern zu lassen. Abänderung geschieht durch Erteilung eines neuen Titels bei gleichzeitiger Herausgabe des alten Titel.
Der neue Titel kann wieder vom Jugendamt erstellt werden - dies kann aber auch (und das kann für Ihren Mann von der Regelung her vorteilhafter sein) bei einem Notar geschehen.
Sollte trotz der Aufforderung und dem Ablauf einer Frist zur Veranlassung der Neuerstellung eines Titels nichts geschehen, so ist ein Abänderungsverfahren vor dem Familiengericht durchzuführen.

____

Ihr Ansprechpartner:

LebenslaufRechtsanwalt LL. M.
Mathias Drewelow

Telefon: 0381/25296970
Fax: 0381/25296971
eMail: drewelow[ät]mv-recht.de
Web: Lebenslauf

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