








Frage an Rechtsanwalt Drewelow (Rostock) vom 12. 1. 2011
Mein Mann hat den hälftigen Anteil an einer Wohnung geerbt. Er war bereits Eigentümer der nderen Hälfe der Wohnung.
Die verstorbene ist die Ex-Frau meines Mannes. Die Mutter der verstorbenen lebt noch und der Vater ist bereits verstorben. Die Eltern waren geschieden. Der Vater ist im Ausland verstorben.
Die Wohnung wurde durch eine Scheidungsfolgevereinbarung und Erbschaftsvertrag an meinen Mann (Ex Mann der verstorbenen) vermacht.
Die Wohnung steht nicht leer, weil die Vertorbene darin gewohnt hat und die Einrichtung die Mutter geerbt hat. Leider kümmert sich niemand um die Sterbeurkunde des verstorbenen Vaters die irgenwo im Ausland liegt. Wir können die Wohnung nicht betreten ohne den Nachlassverwalter. Das Ausräumen ist uns auch untersagt. Wir wollen die Wohnung verkaufen oder vermieten, können das aber nicht, weil sie nicht leer ist. In ein paar Wochen müssen wir zurück ins Ausland. Kann man die Wohnung nicht räumen lassen? Und wer muss die Kosten tragen? Ich bedanke mich für eine Antwort.
Antwort von Rechtsanwalt Drewelow (Rostock)
Ihr Mann ist also kraft erbvertraglicher Vereinbarung Erbe geworden.
Er kann damit gem. § 2355 BGB einen Erbschein beantragen. Nach der Vorschrift kann die Erteilung eines Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt werden.
Dabei hat derjenige neben den allgemeinen Angaben die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht und anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind.
Somit ist es in de Tat so, dass die Ankunft der Sterbeurkunde abgewartet werden. Denn aus dieser würde sich ergeben, dass keine weiteren Erben mehr vorhanden sind.
Unter gewissen Umständen ist es dem Erben jedoch auch nicht zuzumuten die Sterbeurkunde vorzulegen. (so ein Beschluss des Landgerichts Stendal vom 18.1.2008 - Aktenzeichen 25 T 288/07) Hier könnte man wegen der Schwierigkeiten der Einholung der Sterbeurkunde gegenüber dem Nachlassgericht entsprechend der Entscheidung argumentieren und so schon jetzt einen Antrag auf Erteilung stellen.
Zum Umschreibung des Wohnungsanteiles auf die Erbin ist die Vorlage des Erbscheins notwendig.
In dem Fall Ihres Mannes ist es ihm in der Tat nicht zuzumuten, den Totenschein des Vaters der verstorbenen Ex-Frau zu besorgen.
Eine dieser sehr ähnlichen Konstellation lag dem angeführten Beschluss des LG Stendals zugrunde.
Ihr Mann sollte also den Erbscheinserteilungsantrag auch ohne Vorhandensein des Totenscheines stellen.
Für Ihr weiteres Vorgehen empfehle ich Ihnen, dass die Erbin auch ohne das Vorliegen des Totenscheines einen Erbschein beantragt.
Der Nachweis des Todes könnte zunächst auch über eine anderweitige Versicherung desjenigen Landes erfolgen, in dem der Erblasser gestorben ist.
Nach Erteilung des Erbscheines müsste zeitnah ein notarieller Wohnungseigentums-Übereignungsvertrag geschlossen werden.
Die nächste Frage ist die Frage der Räumung.
Erst dann ist Ihr Mann zum Verkauf der Wohnung berechtigt, es sei denn er erhält eine Vollmacht zum Verkauf der Wohnung durch den Berechtigten.
Erst wenn Ihr Mann im Grundbuch eingetragen ist, kann Ihr Mann die Eigentumsrechte ausüben.
Hierunter fällt auch das Recht Störungen der Eigentumsbefugnisse durch Räumung abzuwenden.
Vor Eintragung der Änderung der Eigentumsverhältnisse kann leider keine Räumung vorgenommen werden.
Solange ist Ihr Mann auf die Mitwirkung der Miterbin angewiesen.