








Neben der gesetzlichen Erbfolge gibt es die Möglichkeit die Verteilung des Vermögens einer Person nach deren Tod durch diese selbst mittels Testament zu regeln.
Die Bedingungen unter denen solche letztwilligen Verfügungen möglich sind, regeln die Vorschriften der §§ 2064 BGB 2272 BGB.
Derjenige, der ein Testament errichten will (Erblasser) muss dieses persönlich tun, § 2064 BGB.
Im Regelfall gemäß § 2247 BGB hat er seine Erklärung eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben, damit das Testament formwirksam errichtet ist.
Möglich ist auch ein Nottestament zu errichten (§§ 2248 - 2252 BGB). Ein Testament kann auch widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt ebenfalls durch die Errichtung eines Testamentes - also durch handgeschriebene und unterschriebene Erklärung.
Es können verschiedene oder einzelne Personen als Erben eingesetzt werden.
Dabei kann das Vermögen einer Person als Ganzes oder aber auch nur ein Bruchteil dessen jemandem zugewendet werden.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die von Ihnen vorgesehene Verteilung Ihres Vermögens rechtlich zulässig ist, beraten wir Sie gern.
Auch bei der Frage, welche Vorgehensweise die steuerlich günstigte für Sie ist, ist unser Büro ein kompetenter Ansprechpartner.
Nutzen Sie einfach die Möglichkeit und übersenden Sie uns etwaig Ihre Vorstellungen per Dokumentenupload, per Mail oder per Fax.
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