








Häufig anzutreffen sind testamentarische Regelungen unter dem Namen "Berliner Testament".
Darunter vesteht man eine Regelung, bei der ein Ehepaar sich gegenseitig zu Vorerben einsetzt und damit eine sog. Wechselseitige Verfügung vornimmt.
An diese Verfügung muss sich jeder der beiden Erklärenden halten.
Solche Verfügungen sind dann auch nur solange widerruflich, wie der Widerruf dem anderen gegenüber erklärt werden kann.
Damit endet die Möglichkeit des Widerrufs, wenn einer der beiden Erklärenden stirbt.
Nach dem Tod sind beide BEteiligten an diese Verfügung gebunden.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Testament wirklich von einer wechselseitigen Verfügung die Rede ist. Dies müsste überprüft werden.
Im Testament steht dann etwa eine Passage, wie: „wir (die Unterzeichnenden) setzten uns gegenseitig als Vorerben ein“.
Wenn es sich nicht um eine wechselseitige Verfügung handelt, dann wäre eine Änderung möglich. Jedoch ist die „Wechselseitigkeit“ gerade die Natur des „Berliner Testaments“ - dies gilt vor allem, wenn eine Testamentsvorlage verwendet wurde.
Sollten Sie Fragen zu einem entsprechenden Testament haben oder sollten Sie den Entwurf eines auf Sie maßgeschneiderten Testamentes wünschen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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