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Muss die Rechnung für eine naturheilkundliche Behandlung bezahlt werden, auch wenn kein schriftlicher Behandlungsvertrag vorliegt?

Frage an Rechtsanwalt Drewelow (Rostock)

Es wurde einer Kassenpatientin die Vornahme einer naturheilkundlichen Behandlung von ihrem Hausarzt empfohlen. Dabei wurde über Kosten, eine Rechnung und Behandlungsvertrag gar nicht geredet. Die einzige Aussage zur Kostenbeteiligung war folgende Aussage:
Möglicherweise müssen Sie was dazuzahlen.
Nach ein paar Anwendungen während eines Zeitraumes von drei Monaten wurde dann eine Rechnung über 1200 Euro gestellt.
Die Krankenkasse kam für diese Rechnung nicht auf, da es sich ja auch um eine Privatrechnung handelte.
Ist die Patientin verpflichtet die Rechnung zahlen?
Dabei ist noch zu sagen:
Kein privatärztlicher Vertrag wurde unterzeichnet.
Es wurde daher auch kein Auftrag unterschrieben.
Einen Kostenvoranschlag gab es auch nicht.
Zwischenrechnungen hat die Behandlerin auch nicht verschickt.
Es erfolgte auch kein Hinweis seitens der Behandlerin, dass bei der Krankenkasse eine Anfrage über eine Kostenübernahme gestellt werden müsste.
Welcher Satz ist hier zu zahlen? Der normale Quartalssatz für Kassenpatienten oder der Betrag aus der Privatrechnung?


Antwort von Rechtsanwalt Drewelow (Rostock)

Dass im vorliegenden Fall kein privatärztlicher Behandlungsvertrag zustande gekommen ist, kann nicht behauptet werden. Ein socher ist im Grundsatz auch ohne Einhaltung einer bestimmten Form statuierbar. Er kann bereits durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Bereits durch die Aufnahme der Behandlung kann ein BehandlungsVertrag zustandekommen.

Eine Ausnahme besteht allerdings dort, wo Leistungen erbracht werden sollen, für die eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen nicht besteht. Solche Leistungen können nur im Rahmen einer Privatbehandlung erbracht werden, über die mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen werden muss, vgl. § 3 Abs. 1 MBV - Ärzte.

Die Wirksamkeit eines solchen Vertrages hängt aber nicht davon ab, ob ein Kostenvoranschlag gestellt wurde.
Ebenso ist das Stellen von Zwischenrechnungen keine Pflicht im Rahmen eines Behandlungsvertrages.
Den Behandler treffen jedoch allgemeine Aufklärungspflichten. Daraus resultiert zum einen die Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung.
Diese beinhaltet die Aufklärung zum Beispiel darüber, dass anfallende Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden.
So kann die fehlende Aufklärung hierüber einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem behandelnden Arzt aus.
Der Schadens kann hier in der gesamten (nicht von der Krankenkasse gezahlten) Behandlungsrechnung liegen.
Auch kann eine Minderung der Vergütung geltend gemacht werden.
Was die Höhe der Rechnung betrifft, so ist entsprechend der Gebührenordnung  ein Rahmen des ein- bis dreieinhalbfachen des GOÄ - Satzes durch den Arzt veranschlagbar. (§ 5 II Satz 1 GOÄ)
Geschuldet wäre hier also grundsätzlich der Privatliquidationsbetrag - nicht der Quartalssatz für Kassenpatienten - denn es gibt ja für diese Behandlung keine kassenärztlichen Vergütungsnummern.

____

Ihr Ansprechpartner:

LebenslaufRechtsanwalt LL. M.
Mathias Drewelow

Telefon: 0381/25296970
Fax: 0381/25296971
eMail: drewelow[ät]mv-recht.de
Web: Lebenslauf

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