








Das OLG Bremen hat in einem Beschluss vom 31. 3. 2010 (Aktenzeichen 4 WF 32/10) weitere Ausführungen dazu gemacht, wann es der Billigkeit entspricht, dass ein Ehegatte dem anderen ein Nutzungsentgelt für die Nutzung seines Eigentums zahlt. Entsprechende Regelung ist in § 1361 b Abs. 3 BGB nur unkonkret gemacht. Dort heißt es: Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Was nun der Billigkeit entspricht entscheidet die Rechtsanwendung. Das Gericht sah es hier gerecht an, dass ein Entgelt gezahlt wird, wenn der weichende Ehegatte seit dem in wirtschaftlich beengten Verhältnissen lebt. Dies würde um so mehr gelten, wenn die Nutzung schon über Jahre andauert. Ein üblicher Mietzins sei auch dann zu verlangen, wenn der bewohnende Ehegatte das Eigentum zusammen mit den gemeinsamen Kindern bewohnt.
Dabei soll das Recht der Mietzinsforderung gleichgültig davon gelten, ob sich die Ehegatten zuvor über die Nutzug des Eigentums gestritten haben oder nicht.
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