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Kann meine volljährige Tochter Ihren Nachnamen ändern lassen und meinen Namen annehmen?

Frage an Rechtsanwalt Drewelow (Rostock) vom 3. 2. 2011

Meine volljährige Tochter möchte Ihren Nachnamen ändern lassen. Sie trägt den Namen Ihres Vaters - meines Ex-Mannes. Dieser zahlt seit meheren Jahren keinen Unterhalt für sie. Auch ist ihm der Umgang mit ihr egal. Sie kennt ihn also so gut wie gar nicht. Meine Tochter fühlt sich wegen des ausländischen Nachnamens in der Schule diskriminiert. Sie muss sich immer wieder Frgen stellen lassen, weshalb sie denn einen anderen Namen hat, als ihre Mutter - als ihre Familie. Ich bin mittlerweile wieder verheiratet. Meine Tochter versteht sich mit meinem jetzigen Mann sehr gut und nennt ihn auch Papa. Sie möchte gerne den Namen meines jetziges Ehemanes und eben auch den Namen von mir annehmen. Ich habe das alleinige Sorgerecht für meine Tochter. Wie können wir die Namensänderung durchsetzen. Das zuständige Standesamt meinte nur, dass es fast unmöglich sei bzw. sehr Kompliziert möglich sei, den Nachnamen ändern zu lassen.


Antwort von Rechtsanwalt Drewelow (Rostock)

Das Anliegen, den Nachnamen einer Person zu ändern ordnet man juristisch als Problem der Einbenennung gem. § 1618 BGB ein.
Voraussetzungen dafür, dass Sie und Ihr neuer Ehemann Ihrer Tochter Ihren Ehenamen durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erteilen können, sind folgende Punkte:

- es muss eine entsprechende Erklärung Ihrerseits abgegeben werden
- es muss eine entsprechende Erklärung Ihres neuen Mannes abgegeben werden
- Ihrer Tochter muss noch zusammen mit Ihnen und Ihrem Mann in Ihrem Haushalt leben
- Ihre Tochter selbst muss in den Namensänderungsvorgang einwilligen
Am problematischsten ist meistens, dass auch der leibliche Vater, von dem der abzulegende Name stammt, seine Zustimmung zur Namensänderung geben muss.

Wenn dieser seine Zustimmung zur Namensänderung nicht erteilt, gibt es die Ausnahmemöglichkeit, dass die Zustimmung zur Namensänderung gemäß § 1618 Satz 4 BGB vom zuständigen Familiengericht ersetzt werden kann.
In Satz 4 der Norm heisst es: Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Die Einwilligung des leiblichen Vaters kann also dann durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Einbenennung zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

Dabei soll diese Ersetzung lediglich die Ausnahme und nicht die Regel sein. Denn die Einbenennung (Namensänderung) stellt einen erheblichen Eingriff in das Namensgebungsrecht des leiblichen Vaters dar.
Die Voraussetzungen für die Annahme, die Namensänderung diene dem Kindeswohl, sind sehr hoch angesetzt.

Ich führe hier einmal einige Beispielsurteile an, in denen das Gericht die Ersetzung der Einwilligung und damit die Namensänderung abgelehnt hatte:

- wenn das Kind sich wegen der lästigen Nachfragen bzgl. des Namens und der Verschiedenheit des Nachnamens der Mutter eingeschränkt fühlte
- Fälle, bei denen der Vater Kindesunterhalt über längere Zeit nicht gezahlt hatte
- Fälle, bei denen die Namensänderung der Integration des Kindes in die neue (Stief)familie dienen sollte

Andere Entscheidungen bejahten die Ersetzung des Nachnamens in folgenden Konstellationen,

- Fälle, bei denen der Vater sein Umgangsrecht schon über 3 Jahre hinweg nicht wahrgenommen hatte und keinen Unterhalt gezahlt hatte und mit einer Adoption einverstanden war
- Fälle, bei denen der leibliche Vater mehr als 3 Jahren keinen Kontakt zu seinem Kind hatte und dieser Kontakt vom leiblichen Vater auch nicht erwünscht war

Es bleibt festzuhalten, dass allein der fehlende Kontakt zwischen dem leiblichen Vater und Ihrer Tochter nicht ausreichen wird, eine Ersetzung der Zustimmung durch das Jugendamt zu fordern.
Jedoch kann eine Zusammenschau mehrerer Umstände eine Ersetzung herbeiführen.
In Ihrem Fall kommen die Umstände zusammen, dass bereits seit Jahren kein Kontakt zwischen Ihrer Tochter und dem Vater mehr vorhanden ist, dass dieser keinen Unterhalt zahlt und dass Ihre Tochter sich wegen des von Ihrem Namen abweichenden Nachnamens in Ihrer Identität benachteiligt fühlt und die ständigen Fragen deshalb nicht mehr erträgt.
Die Umstände in der Zusammenschau sollten dem Familiengericht genügen, eine Ersetzung der Zustimmung und daher eine Namensänderung vorzunehmen.

Hier muss sehr gut argumentiert werden.
Dabei gilt es die den Ersetzungstatbestand begründenden Tatsachen umfassend und deutlich vorzutragen.
Im Rahmen des Einbenennungverfahrens werden alle Beteiligten angehört. Es kommt daher auch auf den persönlichen und konkreten Eindruck der Beteiligten an.

Unter Umständen spricht das Familiengericht auch weniger als die von Ihrer Tochter dann beantragte Namensänderung zu. So kann es zum Beispiel lediglich die Zustimmung zu einem Doppelnamen geben (bedeutet: der neue Familienname plus zusätzlich der alte Familienname).
All dies würde dann konkret im Verfahren besprochen werden, welches bestenfalls durch einen Rechtsanwalt begleitet sein sollte.

Haben Sie weitergehende Fragen zum Recht der Namensänderung, so kontaktieren Sie uns einfach mithilfe des Kontaktformulares. Wir melden uns dann zeitnah und unverbindlich bei Ihnen zurück.

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Ihr Ansprechpartner:

LebenslaufRechtsanwalt LL. M.
Mathias Drewelow

Telefon: 0381/25296970
Fax: 0381/25296971
eMail: drewelow[ät]mv-recht.de
Web: Lebenslauf

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