








Frage vom 03.02.2011:
Ich habe ein sog. P-Konto und es läuft die Pfändung.
Nun wurden ALG2+Wohngeld erstmalig auf mein Konto überwiesen. Dieser Betrag ist für die Monate Januar und Februar und erliegt für beide Monate oberhalb der Freigrenze. Das das GEld für zwei Monate gedacht war ging aus dem Überweisungstext nicht hervor und somit hat die Bank sofort alles über den Pfändungsfreibetrag abgebucht.
Ich habe am selben Tag darauf hingewiesen, dass es sich um Sozialleistungen für 2 Monate handelt und dies auch mit einem Schreiben des Amtes nachgewiesen. Die Bank behauptet nun, da könne sie nichts dafür und ich muss mit dem Gläubiger sprechen.
Ist die korrekt?
Antwort von Rechtsanwalt Ziegler:
Das P-Konto gewährt seit dem 01.07.2010 eine neue, frei wählbare Form des Vollstreckungsschutzes.
Für Alleinstehende beträgt die Freigrenze 985,15 EUR je Monat. Der Freibetrag von 985,15 EUR umfasst allerdings Einkünften jeglicher Art, der Schutz des § 55 SGB I etwa greift im Fall des P-Kontos nicht. Des Weiteren werden mehrere Einkünfte addiert, etwa Sozialleistungen mit Arbeitslohn. Die derzeitige Gesetzeslage wird viel diskutiert, führt sie doch zu schwer hinnehmbaren Situationen.
Ihr Problem ist dem sog. „Monatsanfangsproblem" ähnlich.Dieses Problem entsteht, wenn Sozialleistungen für den Folgemonat noch zum Ende des vorangegangenen Monats auf dem P-KOnto eingehen und der Freibetrag bereits ausgeschöpft wurde. Dann kommt es nmlich zur Abschöpfung, d.h. der Überweisung des die Freigrenze übersteigenden Teils durch die Bank an den/die Gläubiger.
Sie haben sich mit dem P-Konto rechtsverbindlich für eine bestimmte gesetzliche Pfändungsschutzregelung, mit all seinen Vor- und auch Nachteilen entschieden. Dies kann und darf dem Gläubiger nicht zum Nachteil gereichen. So jedenfalls dies Aussagen in einschlägigen Urteilen. Sie hätten die Möglichkeit gehabt, einen Teil des Gesamtzahlbetrages in bar zu verlangen.
Ob in Ihrem Fall ein gerichtliches Verfahren erfolgreich sein wird, müsste näher geprüft werden. Nicht gänzlich ausgeschlossen scheint, dass ein Antrag auf Pfändungsschutz gem 765a ZPO oder eine gerichtliche Anordnung nach 850 k Abs. 4 ZPO Erfolg hat.
Gern können Sie mich mit der weiteren Prüfung betrauen. Übersenden Sie zunächst unverbindlich die Unterlagen zu Ihrem Fall als Dateianhang.