








Frage an Rechtsanwalt Drewelow (Rostock) vom 8. 2. 2011
Ich habe 2000 ein Betriebsgebäude bauen lassen. Dabei habe ich einen Fernwärmeanschluss zur Versorgung lege lassen. Dieser wurde von den Stadtwerken auf meine Kosten installiert. Ich habe das Gebäude der Gesellschaft meiner Frau vermietet.
Die Wasser- und Energieversorger rechnen die Versorgung mit der Gesellschaft ab. Nur Fernwärme wurde bislang noch nicht bezahlt. Die Versorgung geht jetzt schon 10 Jahre lang. Ich beabsichtige die Sache bei den Stadtwerken anzusprechen.
Was erwartet mich? Ist der Eigentümer eines Gebäudes verpflichtet, die Kosten der Fernwärmeversorgung zu übernehmen und in meinem Fall auch den Sachverhalt aufzuklären?
Was erwartet mich nun? Sind die Forderungen der Stadtwerke vielleicht schon verjährt?
Antwort von Rechtsanwalt Drewelow (Rostock)
Es wurde also kein schriftlichen Vertrag über die Belieferung mit Fernwärme mit den Stadtwerken geschlossen.
Die BEziehungen mit dem Fernwärmeversorger werden durch die Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme geregelt, AVBFernwärmeV.
Gemäß § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV kommt aber ein Vertrag selbst dadurch zustande, dass Sie Fernwärme erhalten haben. Kein Schriftformvertrag ist dafür notwendig. Die Rechtsprechung nimmt in diesen Fällen an, dass ein Vertrag mit dem Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes zustande kommt.
Dies ist ständige Rechtsprechung des BGH und wird auch durch die iteraturmeinen so gesehen - vgl. AG Bonn, 14 C 488/03; BGH, VIII ZR 279/02).
Begründet wird dies damit, dass die Entnahme aus dem Netz des Fernwärmeunternehmens durch die im Eigentum des Grundstückseigentümers stehenden Anschlüsse erfolgt.
Dem Grundstücksinhaber ist die Entnahme daher am ehesten zuzurechnen. Forderungen für die Belieferung in deer Vergangenheit werden demnach Ihnen zugerechnet werden.
Anders ist dies nur dann, wenn bereits ein Vertrag zwischen dem Versorger und der Mieterin geschlossen wurde. Dann ist davon auszugehen, dass der Versorger die Pflichten gegenüber dem Vertragspartner erfüllen will.
Die Ansprüche sind aber teilweise verjährt.
In Ihrem Fall besonders zu beachten ist, dass ein Vertragsschluss zum damaligen Zeitpunkt fingiert wird. Denn die Versorgung begann bereits im Jahr 2000. Es sind also auf Ihren fiktiven Vertrag die alten Regeln des Verjährungsrechts anzuwenden. Diese wurden zum 1. 1. 2002 geändert. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 9. 1. 1980 - 17 U 163/79) verjähren Ansprüche eines Fernwärmeversorgungsunternehmens aus der Lieferung von Fernwärme an private Abnehmer in zwei Jahren. Dies gilt selbst dann noch, wenn die Vergütung in regelmäßig wiederkehrenden Monatspauschalen zu entrichten ist.
Sie müssen also für Ansprüche einstehen, welche in den letzten zwei Jahren entstanden sind - also lediglich die Versorgung aus den letzten zwei Jahren.
Eine Pflicht zur Aufklärung über den fehlenden schriftlichen Vertrag gibt es nicht. Die ordnungsgemäße Vertragsgestaltung liegt im auch Risikobereich des Versorgers. Auch der Umstand, dass Sie den Anschluss installieren ließen, ändert an der Aussage nichts.
Es könnte ja auch ein Vertrag mit der Mieterin zustande gekommen sein.