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Ist mir als Erben die Bekannte des Erblassers, welche eine Bankvollmacht vom Erblasser besaß, zur Rechenschaft und Auskunft über die Kontoverfügungen verpflichtet?

Frage an Rechtsanwalt Drewelow (Rostock) vom 14. 2. 2011

Im Rahmen der Nachlassauflösung unserer Tante sind und auffällige Kontobewegungen aufgefallen. Mein Bruder und ich sind Erben geworden und bilden zusammen die Erbengemeinschaft. Unsere Tante hatte kurz vor ihrem Tod einer Bekannten eine Bankvollmacht erteilt. Während der Zeit, die unsere Tante am Ende ihres Lebens im Heim wohnte, ließ sich die Bekannte im Rahmen der ihr erteilten Kontovollmacht Beträge in vierstelliger Höhe auszahlen. Die Auszahlungsbeläge sind von der Bekannten Ihr zweifelsfrei unterschrieben worden. Aus keinerlei Uterlagen ist erkennbar, welchen Zweck die Zahlungen hatten.  Wir haben uns nun zweimal an die Bekannte schriftlich gewandt um von Ihr eine Stellungnahme über den Verwendungszweck der Auszahlungen zu erhalten. Die Schreiben blieben unbeantwortet.
Wir haben die Vermutung, dass sie die Bankvollmacht missbraucht hat. Wir wollen dies rechtlich überprüfen lassen. Wir wüssten gern, was denn wäre, wenn diese Person behaupten würde, dass unsere Tante Ihr Beträge geschenkt hätte. Wie sind die Handlungen der Bekannten zivilrechtlich und strafrechtlich einzuordnen? Welche Rechte und Pflichten hatte diese Person, als Bankvollmachtinhaberin, gegenüber unserer Tante und welche jetzt, nach dem Tod unserer Tante? Haben wir das Recht von ihr Rechenschaft zu verlangen?

Antwort von Rechtsanwalt Drewelow (Rostock)

Eine Auskunftspflicht dDie Verpflichtung zur Auskunfts- und Rechenschaftspflicht könnte aufgrund des Eintritts des Erbfalles auf Sie als Erben übergegangen sein.
Zwischen der Tante und Ihrer Bekannten wird aber kein Auftragsverhältnis vorgelegen haben.
Ein solches erfordert stets einen gewissen Rechtsbindungswillen - das ist der Wille der Parteien, mit Erteilung der Kontovollmacht auch die daraus resultierenden Rechnungslegungspflichten mit vereinbaren zu wollen.
In Fällen, bei denen ein Familienmitglied oder Freunde eine derartige Vollmacht erteilt bekommen, wird davon ausgegangen, dass die Erteilung einer Kontovollmacht aufgrund eines besonderen Vertrauens erfolgt.
Im Rahmen dieses Vertrauensverhältnisses wird üblicherweise keine Auskunft oder Rechenschaft verlangt.
Im Nachhinein soll dann der Bevollmächtigte nicht dazu verpflichtet werden können, genauere Rechnungslegungen zu erbringen (BGH v. 5. 7. 2000, BGH 05.07.2000 Aktenzeichen XII ZR 26/98, NJW 2000, NJW Jahr 2000 Seite 3199, NJW Jahr 2000 Seite 3200; OLG Zweibrücken, a. a. O.). Hier liegt der Unterscheid zu beruflich bestellten Bevollmächtigten.

Für das Vorhandensein derartiger Pflichten müssen weitere objektive Kriterien hinzukommen, die auf einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen schließen lassen.
Eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht kann sich aber aus „Treu- und Glauben" gem. § 259, 242 BGB ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn die Verhältnisse so angelegt sind, dass Sie als Erben in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Ungewissen sind und die Bekannte Ihrer Tante die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskünfte unschwer geben kann.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Allerdings können an den Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. So entspräche es nicht mehr dem genannten Gebot, alle Ausgaben mit den exakten Rechnungen zu belegen.
Was Sie jedoch einfordern, ist eine grundsätzliche Auskunft über die merkwürdigen Abbuchungen. Gerade in der Fallkonstellation, dass hier die Bevollmächtigte gleich der Begünstigten ist, lässt eine Rechenschaft als billig und zumutbar erscheinen. Nach Ihren Angaben liegen bereits Anhaltspunkte für einen Missbrauchstatbestand vor.
Zudem ist der Zeitraum, über den sich die Auskunft erstrecken soll, nicht endlos und auch nicht besonders weit in der Vergangenheit liegend.
In diesem Fall wird eine, wenn auch nicht gesetzlich geregelte, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht angenommen, so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. 3. 2006 - I-4 U 102/05.
Die weitere Frage ist, ob es denn zulässig wäre, dass die vollmachtinhabende Bekannte Überweisungen an sich selbst vollziehen könnte und damit eine angebliche Schenkung bewirken könnte.

Der Wirksamkeit der Schenkung steht folgendes entgegen:
Ein Schenkungsversprechen bedarf gem. § 518 BGB der notariellen Beurkundung.
Diese wird geheilt, wenn die Leistung bewirkt wurde.
Mit Überweisung des Betrages durch die Bank ist die Schenkung aber schon bewirkt, sodass diese Formvorschrift Ihnen nicht weiter hilft.

In einer Schenkung an die Bevollmächtigte würde aber auch ein Fall des problematischen Selbstkontrahierens vorliegen.
Der Schenker würde also mit sich selbst als Vertreter der Begünstigten einen Schenkungsvertrag abschließen.
Solche beschriebenen Insichgeschäfte sind aber grundsätzlich nach § 181 BGB unwirksam.
§ 181 BGB lautet: Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Die Begünstigte kann also eine entsprechende Verfügung im Grundsatz nicht durchführen. Die Verfügung ist damit unwirksam.
Solche Geschäfte könnten allenfalls rückwirkend genehmigt werden.
Das Recht eine Genehmigungserklärung abzugeben, geht mit dem Tod auf die Erben über - es liegt also bei Ihnen.
Eine Schenkung ist in der von Ihnen genannten Konstellation daher zwar möglich, aber ohne Genehmigung unwirksam.

Strafrechtlich würden rechtsgrundlose Überweisungen an die Bevollmächtigte einen Fall der Unterschlagung darstellen.
Da die Bekannte eine Vertrauensstellung innehatte, würde gar ein qualifizierter Fall des § 246 Abs. 2 StGB vorliegen.

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Ihr Ansprechpartner:

LebenslaufRechtsanwalt LL. M.
Mathias Drewelow

Telefon: 0381/25296970
Fax: 0381/25296971
eMail: drewelow[ät]mv-recht.de
Web: Lebenslauf

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