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Welche Fristen sind bei der privaten Unfallversicherung zu beachten?

Frage an Rechtsanwalt Drewelow (Rostock) vom 3. 5. 2011

 

Ich habe eine private Unfallversicherung bzw. Invaliditätsversicherung. Bei einem Freizeitunfall ist mir das Kreuzband gerissen. Folge war ein Meniskus- und Knorpelschaden sowie ein Bänderriss. Es wurde eine Knie-OP durchgeführt, die leider nicht erfolgreich verlief. So musste ich 5 Monate später erneut  am Knie operiert werden. Mein Arzt teilte mir mit, dass eine abschließende Beurteilung des Behandlungserfolges voraussichtlich erst Ende 2011 möglich sein wird. Ich den Unfall der privaten Unfallversicherung kurz nach dem Unfall telefonisch gemeldet und einen Unfallbericht ausgefüllt. Von der Invaliditätsversicherung wurde ich auf folgende Fristen aufmerksam gemacht:
Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festzustellen und von Ihnen geltend zu machen.
Welche Fristen muss ich nun beachten? Kann ich diese Fristen verlängern, weil meine Behandlung innerhalb der Frist nicht abgeschlossen sein wird? Wie muss denn festgehalten werden, dass die Invalidität innerhalb von einem Jahr eingetreten ist?

Antwort von Rechtsanwalt Drewelow (Rostock)

Um in den Genuß von Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung auf Invaliditätsleistungen zu kommen, sind nach Allgemeinen Unfallbedingen 88/94 drei Fristen maßgeblich.

1. Frist in der Invalidität eingetreten sein muss: Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein.
2. Frist, in der Invalidität schriftlich festgestellt worden sein muss: Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt sein.
3. Frist, zur Anzeige der Invalidität durch einen Art: Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten vom Versicherten beim Versicherer geltend gemacht worden sein.

Verantwortlich für die Wahrung der Fristen ist der Versicherungsnehmer undn nicht der Arzt.

1. „Eintritt der Invalidität innerhalb eines Jahres" heisst, dass die durch das verletzende Ereignis erlittene Schädigung der Gesundheit innerhalb dieses einen Jahres den Charakter einer Dauerschädigung erreichen muss.
Der Invaliditätseintritt muss nicht unbedingt bereits innerhalb dieser Einjahresfrist erkennbar werden, sondern er kann auch erst in einer weiteren Dreimonatsfrist für die ärztliche Feststellung bekannt oder erkennbar werden.
Es ist hierbei kein besonderer Umfang oder ein bestimmter Grad der Invalidität von Nöten.
Es reicht aus, dass überhaupt eine Invalidität in einem gewissen Umfang vorliegt. Dieser Grad kann vom behandelnden Arzt auch großzügig beurteilt werden.
Denn der genau bestimmte Grad der Invalidität wird ohnehin jährlich längstens bis zu drei Jahre nach Eintritt des Unfalls neu bemessen.
Wenn Ihr in der Sache behandelnder Arzt also erst Ende diesen Jahres eine abschließende Beurteilung die bleibenden Folgen des Unfalls abgeben kann, dann ist es doch für Ihre Ansprüche zwindeng notwendig, dass er spätestens bis zum 22. 8. 2011 feststellt, dass bis zum 22. 5. 2011 eine gewisse Invalidität eingetreten ist.
Hier sollte  doch eine entsprechende Feststellung nach 2 ½ Monate nach Operation möglich sein. Denn zu diesem Zeitpunkt ist die Wundheilung aufgrund der OP bereits abgeschlossen.


2.Die zu treffenden ärztlichen Feststellung gegenüber der Versicherung über die Invalidität dürfen allein von medizinischer Sachkunde und Erfahrung geprägt sein.
Die Ausführungen dürfen also nur auf medizinischen Gesichtspunkten beruhen.
Fragestellung ist dabei immer, ob und in welchem Umfang die Gesundheitsschädigungen auf das Unfallereignis zurückführbar sind und ob die Gesundheitsschädigung die körperliche oder geistige Leistungs- und Arbeitsfähigkeit dauerhaft mindert.
Wenn Ihr Arzt diese Feststellungen trifft ist es essentiell, dass er tatsächlich eine Dauerschädigung festgestellt.
Schwierig kann es werden, wenn er lediglich eine Prognose oder eine voraussichtliche Einschätzung abgibt. In Ihrem Fall könnte es nach Ihren Ausführungen in der Tat Probleme geben, eine Dauerschädigung schon nach 2 ½ Monaten nach dem Eingriff festzustellen.
Wenn zum Beispiel in den Feststellungen des Arztes steht, dass „mit einem Dauerschaden zu rechnen ist" oder "ein Dauerschaden ist noch nicht abschätzbar, noch nicht vorhersehbar" oder „ eine endgültige Beurteilung ist erst in einem halben Jahr/im nächsten Jahr möglich" oder "ist zu befürchten", so sind dies nach der herrschenden Rechtsprechung noch keine Feststellungen über eine Invalidität.
Es handelt sich dann lediglich um ärztliche Prognosen und diese reichen nach überwiegender Auffassung nicht für die notwendige Feststellung aus.
Achten Sie also bei den Feststellungen Ihres Arztes auf die genauen Formulierungen und lassen Sie berechtigten Ansprüche nicht durch unpräzise Ausdrucksweisen des Arztes gefährden.

Die Feststellung des Arztes ist unbedingt schriftlich innerhalb von 15 Monaten nach dem Ereignis zu treffen.
Hier ist nur der Zeitpunkt der schriftlichen Niederlegung der Invalidität durch den Arzt maßgeblich.
Zugehen kann diese schriftliche Niederlegung der Versicherung auch später.

____

Ihr Ansprechpartner:

LebenslaufRechtsanwalt LL. M.
Mathias Drewelow

Telefon: 0381/25296970
Fax: 0381/25296971
eMail: drewelow[ät]mv-recht.de
Web: Lebenslauf

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