








In der Praxis des Scheidungsrechtes taucht immer wieder die Frage auf, ob im Ausland geschlossene Ehen in Deutschland wirksam sind und nach welchem Recht solche Ehen zu scheiden sind. Vorliegend mache ich auf eine Entscheidung des Amtsgerichtes Hannover aufmerksam (Az: 616 F 7355/00) in der das Gericht eine in Vietnam geschlossene Ehe als wirksam angesehen hat, obwohl diese selbst nach vietnamesischen Rechts formnichtig war. In dem besagten Fall waren die beiden Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat minderjährig und daher nach vietnamesischem Recht nicht befähigt eine Ehe einzugehen. Nach 20 Jahren wollten sich die Ehegatten in Deutschland scheiden lassen. Dabei ist zu beachten, dass das deutsche Gericht für eine Scheidung zuständig ist, wenn die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. In einem solchen Fall wendet das deutsche Gericht vietnamesisches Eherecht an. Dies hat das Familiengericht auch in diesem Fall getan. Hinzu kam aber, dass das Gericht weiterhin entschied, dass auch wenn die Ehe wegen der erwähnten Minderjährigkeit an sich nichtig ist, die Ehe als wirksam anzusehen hat, weil die Ehegatten 20 Jahre lang faktisch ein Eheleben geführt haben. Diese Nichtigkeit sei hier nach dem Gericht durch Zeitablauf und durch Fortsetzung der Ehe im Volljährigenalter geheilt worden.
Als Fazit für alle Betroffenen kann hier zusammengefasst werden: Eine in Vietnam geschlossene Ehe muss nicht in Vietnam geschieden werden. Dies geschieht vor einem deutschen Familiengericht, wenn ein oder beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Das Gericht wendet dann zum größten Teil das jeweilige Landesrecht an - dies tut es nur dann nicht, wenn dies für die Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde oder das Recht des Herkunftstaates mit den europäischen Menschenrechten nicht vereinbar ist.