








Die Kosten einer Scheidung berechnen sich nach dem Gegenstandswert der Scheidung. Je nach Höhe dieses Wertes werden gewisse Gebühren für den Rechtsanwalt nach dem RVG und Gerichtskosten nach dem GKG fällig.
Dabei verlangt das Gericht seine Kosten im Voraus als Gerichtskostenvorschuss - der Anwalt, welcher immer vom demjenigen bezahlt werden muss, der ihn beauftragt hat, stellt seine Kostenrechnung nach dem Anfall der Gebühren - also grundsätzlich nach dem Scheidungstermin. Er kann aber auch einen Vorschuss beanspruchen.
Der Gegenstandswert der Scheidung und damit die Kosten, richten sich immer nach dem, was alles geregelt werden soll.
So entspricht der Gegenstandswert für die Entscheidung über Scheidung an sich dem zusammen addierten dreifachen Monatsgehalt beider Ehepartner.
Hier ein Beispiel: Frau F verdient 1500,00 EUR brutto und Mann M verdient 2000,00 EUR brutto. Der Gegenstandswert beträgt damit 4500 EUR + 6000 EUR, also 10500 EUR. Daraus ergibt sich nach Anlage 2 zu § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eine Gebühr von 526 EUR. Insgesamt erhält der Anwalt für den Scheidungstermin und das Verfahren 2,5 Gebühren. Zusammen mit der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer kostet die Scheidung bei den genannten Werten 1588,65 EUR.
Die Gerichtskosten betragen bei dem Rechenbeispiel 657 EUR. Die Gerichtskosten werden von den Ehepartnern jeweils zur Hälfte gefordert.
Wenn als weiteres der Versorgungsausgleich (Ausgleich für erworbene Anwartschaften für Rente zwischen den Ehepartnern) im Rahmen der Scheidung durchgeführt wird, dann erhöht das den Gegenstandwert pro ausgeglichener Anwartschaft um jeweils 1000 EUR.
Werden auch noch Kindesunterhaltsansprüche festgesetzt, so erhöhen diese den Wert der Scheidung noch einmal um den festgesetzten Jahresunterhalt (also den zwölffachen Monatskindesunterhaltes).
Wie Sie sehen, wird eine Scheidung umso kostengünstiger, je weniger durch das Gericht zu regeln ist.
An der Durchführung des Versorgungsausgleiches ist meist nicht vorbei zu kommen, es sei denn die Ehepartner waren nicht länger als 3 Jahre verheiratet oder haben den Versorgungsausgleich mindestens ein Jahr vor der Scheidung durch einen Ehevertrag ausgeschlossen.
Ein Zugewinnausgleich muss nicht zwangsläufig durchgeführt werden und schon gar nicht im Rahmen des Scheidungsverfahrens.