





Der BGH hob mit Urteil vom 22.12.2010 (Az.: 3 StR 239/10) das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach zur Aufklärungspflicht auf, nach dem ein Arzt wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt worden war.
Mit dem Urteil zum sog. „Zitronensaftfall“ verdeutlichte der BGH grundsätzliche Ausführungen zur erforderlichen Patientenaufklärung durch einen Chirurgen über dessen Absicht, bei einer Folgebehandlung, die wegen der Verwirklichung eines der Erstoperation typischerweise anhaftenden Risikos notwendig werden könnte, auch eine Außenseitermethode anzuwenden.
Mitte März des Jahres 2006 führte der Mediziner eine Operation an einer 80-jährigen Patientin durch. Da sich in der Folgezeit die Operationswunde erheblich entzündete und sich der Zustand der Patientin trotz verabreichter Antibiotika erheblich verschlechterte, entschloss sich der später angeklagte Arzt eine Woche später zur Durchführung einer Reoperation. Dieser stimmte die zu diesem Zeitpunkt bereits stark geschwächte Patientin durch Nicken zu. Am Ende dieser Operation legte der Angeklagte in die Wunde einen mit Zitronensaft getränkten Streifen ein und vernähte die Wunde darüber. Der Arzt war aufgrund persönlicher und beruflicher Erfahrung überzeugt, Zitronensaft sei ein geeignetes Mittel zur Behandlung schwerwiegender Wundheilungsstörungen. Da er von einer keimtötenden Wirkung des Zitronensaftes ausging, hielt er es nicht für notwendig, den Zitronensaft unter sterilen Voraussetzungen zu gewinnen. Darüber, dass im Fall des Auftretens von Wundheilungsstörungen an der Operationswunde Zitronensaft in die Wunde eingebracht werden würde, war die Patientin nicht aufgeklärt worden.
Die Frau verstarb ca. zwei Wochen später an septischem Herz-Kreislauf-Versagen. Fachliche Fehler bei der Durchführung beider Operationen konnten nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht bewiesen werden, dass das Einbringen von Zitronensaft in die Operationswunde diese zusätzlich bakteriell verunreinigt hatte oder für den Tod der Patientin ursächlich war. Todesursächlich war demnach, die typischerweise bei großen Bauchoperationen auftretende Entzündung der bei dem ersten Eingriff entstandenen Operationswunde.
Das LG konnte zwar keine Mitursächlichkeit des Zitronensaftes an dem Tod der Patientin feststellen, ging aber von einer Pflicht zur vorherigen Aufklärung bezüglich dessen Verwendung bei der Nachbehandlung möglicher Wundinfektionen aus. Da eine solche Aufklärung unterblieben war, stelle die erste Operation mangels wirksamer Einwilligung eine rechtswidrige Körperverletzung dar. Da die Patientin wegen der hierdurch bedingten Wundinfektion starb, verurteilte das Landgericht den Arzt zu einer Körperverletzung mit Todesfolge.
Der BGH hob im Revisionsverfahren das Urteil des LG Mönchengladbach auf. Denn anders als das LG sah der BGH keine, die Wirksamkeit der Einwilligung beeinträchtigende, Verletzung der Aufklärungspflicht. Demnach hätte der Arzt die Patientin im Vorfeld der ersten Operation nicht über den Einsatz von Zitronensaft bei etwaigen Wundheilstörungen informieren müssen, so dass die erste Operation auch nicht als rechtswidrige Körperverletzung gesehen werden könne.
Der BGH führte hierzu aus, dass über die Art einer solchen Nachbehandlung der Arzt vor der Erstoperation nur in Ausnahmefällen aufklären müsse. Eine solche Konstellation sei gegeben, wenn der Nachbehandlung ein massives Risiko für die künftige Lebensführung anhafte und bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belaste, wie etwa der Verlust eines Organs. Im vorliegenden Fall sei von einer solchen Konstellation nicht auszugehen. Zudem stelle das Einbringen von Zitronensaft auch keine alternativlose Möglichkeit der Behandlung dar. Der Arzt behandelte die Wundinfektion zusätzlich mit Antibiotika, so dass der BGH in der Anwendung des Zitronensaftes „ausschließlich eine weitere bakterielle Belastung“ sah. Dies sei nicht mit der Gefahr für die künftige Lebensführung eines Patienten vergleichbar, dem durch die Nachbehandlung etwa ein Organverlust drohe.
Zudem stellte der BGH fest, auch nach der ersten Operation sei noch ausreichend Zeit für eine Aufklärung gewesen, insbesondere, da die Patientin noch in der Lage gewesen sei, eigenverantwortlich ihre Einwilligung in die Reoperation zu geben. Folglich hätte sie bei Aufklärung vor Beginn der Nachbehandlung zwischen den Alternativen Zitronensaft und herkömmlichen Medikamenten, wie Antibiotika, wählen können.
Darüber hinaus sei der Arzt aber verpflichtet gewesen, über die Verwendung von unsteril gewonnen Zitronensaftes zur Behandlung einer Wundheilstörung, aufzuklären. Diese Aufklärung sei notwendig gewesen, da es sich nach Ansicht der BGH Richter bei dem Einsatz von Zitronensaft um eine nicht dem medizinischen Standard entsprechende, „unerprobte Außenseitermethode“ handele. Diese Aufklärung habe der Angeklagte Arzt zwar nicht vorgenommen, jedoch führe dieser Mangel nicht dazu, dass die Einwilligung der Patientin in die Durchführung der ersten Operation unwirksam gewesen sei. Der Angeklagte habe sich daher mit der Durchführung der Erstoperation keiner rechtswidrigen gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht, da eine Aufklärung über die Anwendung dieser Außenseitermethode nicht schon vor der ersten Operation, sondern erst vor dem zweiten operativen Eingriff hätte erfolgen müssen.
Ebenso wie das LG sieht auch der BGH keinen Nachweis dafür, dass sich die Verwendung des Zitronensaftes nachteilig auf den weiteren Verlauf der Infektion ausgewirkt und zum Versterben der Patientin beigetragen hat. Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ist nach Ansicht des BGH daher nicht möglich. Der BGH verwies den Fall mit dem Hinweis, dass eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge immer noch auf anderer Tatsachengrundlage möglich sei, zurück ans LG.