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Meistgesuchte Begriffe

Erben, Vererben und Enterben – Der Pflichtteil

Grundsätzlich ist man als Erblasser frei in seiner Entscheidung, wem man etwas vererben möchte und wem nicht. Und trotzdem kann man bestimmten Angehörigen einen Teil seines Vermögens nicht versagen, denn sie haben einen Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes.
Der Pflichtteil ist ein bestimmter Anteil des Nachlasses, der nahen Verwandten dann zusteht, wenn sie durch ein Testament oder andere letztwillige Verfügungen von Todes wegen ganz oder teilweise vom Erbe ausgeschlossen sind.
Pflichtteilsberechtigte sind Kinder, Enkel und Ur-Enkel, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und, sofern keine Kinder oder Enkel vorhanden sind, die Eltern des Erblassers.
Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, also die Hälfte des Betrages, den ein enterbter Angehöriger als gesetzlicher Erbe erben würde, wenn es kein Testament gäbe.
Der Pflichtteilsberechtigte kann von den tatsächlichen Erben zunächst Auskunft über den Nachlasswert verlangen, um sodann den Pflichtteil als reinen Geldanspruch einzufordern.
Das Recht, bestimmte Sachen aus dem Nachlass übereignet zu bekommen, hat er nicht. Probleme ergeben sich hier insbesondere, wenn das Erbe kaum Barmittel umfasst und im Wesentlichen nur aus einer Immobilie oder gar einem Betrieb besteht. Fordert der Pflichtteilsberechtigte dann seinen Anteil aus dem Nachlass, sind die tatsächlichen Erben ggf.  sogar zum Verkauf der Immobilie oder des Betriebes gezwungen, um so den Geldbetrag des Pflichtteils aufbringen zu können. Womöglich hat der Erblasser gerade das nicht gewollt.
Auch der Versuch, unliebsamen Verwandten sogar noch den Pflichtteil zu entziehen, ist oft zum Scheitern verurteilt. Eine Pflichtteilsbeschränkung oder Pflichtteilsentziehung ist nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig.
Hat der Erblasser vor seinem Ableben seinen Besitz großzügig verschenkt, um so zu erreichen, das Erbe eher gering erscheinen und missliebige Verwandte möglichst leer ausgehen zu lassen, steht dem Berechtigten der Pflichtteilergänzungsanspruch zur Seite. In einem solchen Fall kann er verlangen, dass Geschenke aus den letzten zehn Jahren zumindest teilweise bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden. Umgekehrt gilt allerdings das Gleiche: auch der Pflichtteilsberechtigte muss sich empfangene Schenkungen bei der Berechnung seines Pflichtteils anrechnen lassen.
In einigen Fällen kann das Pflichtteilsrecht aber auch eine Chance bieten, unter dem Strich sogar mehr vom Erbe zu erhalten. So kann es in bestimmten Fällen auch taktisch klug sein, ein mögliches Erbe, welches zum Beispiel durch Auflagen eher unattraktiv ist, auszuschlagen und erst danach seinen Pflichtteil geltend zu machen. Unvorteilhafte Auflagen entfallen so.

Viele Rechte des Pflichtteilsberechtigten sind oft nur auf dem Klageweg durchsetzbar und anwaltliche Beratung hierbei meist unbedingt erforderlich.

Die Nachlassverteilung insbesondere im Pflichtteilsrecht birgt ein hohes Konfliktpotential. Häufig kommt es zu Streitigkeiten zwischen tatsächlichen Erben und Pflichtteilsberechtigten.
Scheuen Sie sich daher nicht, rechtzeitig Vorsorge zu treffen und noch zu Lebzeiten selbst festzulegen, welchem Ihrer Angehörigen Sie etwas aus Ihrem Vermögen zukommen lassen möchten. Die richtigen Regelungen zu treffen ist oft nicht einfach. Gerne leisten unsere Anwälte Ihnen hierbei Hilfestellung und beraten Sie umfassend.

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Ihr Ansprechpartner:

LebenslaufRechtsanwalt LL. M.
Mathias Drewelow

Telefon: 0381/25296970
Fax: 0381/25296971
eMail: drewelow[ät]mv-recht.de
Web: Lebenslauf

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Fragen und Antworten: Erbrecht

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Veräußerung einer Immobilie einer Erbengemeinschaft trotz Weigerung eines Miterben

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