








Im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände können nicht mehr dem anderen Ehegatten zugewiesen werden, sondern zählen zum jeweiligen Anfangsvermögen und unterliegen so dem Zugewinnausgleich.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Ehegatten im Rahmen der Hausratsverteilung über die Einbeziehung von Alleineigentum geeinigt haben oder eine Zuweisung durch das Gericht nach altem Recht an den Nichteigentümer erfolgt ist.
Zur Entscheidung stand folgender Sachverhalt: Bei Eheschließung im Jahr 1963 brachte die Ehefrau zahlreiche in ihrem Alleineigentum stehende Hausratsgegenstände als sogenannte Aussteuer in die Ehe ein. Nach der 1999 rechtskräftigen Scheidung der Ehe stritten die ehemaligen Eheleute nun darum, ob diese Aussteuer bei der Berechnung des Zugewinns in das Anfangsvermögen der Ehefrau einzubeziehen sei. Der Kläger begehrte die Durchführung des Zugewinnausgleichs.
Das AG verurteilte die Beklagte zunächst zur Zahlung von einem Zugewinnausgleich von rund 30.876 €.
Daraufhin legte die Beklagte Berufung ein. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Aussteuer sei entgegen der BGH-Rechtsprechung nicht in das Anfangsvermögen einzubeziehen. Vielmehr habe die Hausratsverordnung Vorrang und Hausratsgegenstände seien deshalb ohne Rücksicht darauf, ob sie im Alleineigentum eines Ehegatten stünden, ausschließlich nach der Maßgabe der Hausratsverordnung zwischen den Parteien zu verteilen. Es wies die Berufung der Frau zurück.
Mit einer Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Revision war erfolgreich. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG Karlsruhe zurückverwiesen.
Der Senat stellte fest, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die bei Eheschließung im Alleineigentum der Beklagten stehende Aussteuer in ihrem Anfangsvermögen zu berücksichtigen war. Denn nach der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung des § 1568b BGB können nur noch Haushaltsgegenstände zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden, die in deren gemeinsamen Eigentum stehen. Wie schon nach ständiger Rechtsprechung des BGH zur alten Rechtslage, auf der die Gesetzesänderung beruhte, unterliegen im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände auch nach der neuen Gesetzeslage dem Zugewinnausgleich. Die betreffenden Gegenstände sind demnach nicht nur im Endvermögen, sondern notwendigerweise auch im Anfangsvermögen zu berücksichtigen.
Die im Alleineigentum stehenden Haushaltsgegenstände unterfallen auch dann dem Zugewinnausgleich, wenn die Hausratsverteilung nach dem alten Recht durchgeführt wurde. Ausnahmen ergeben sich lediglich wenn einzelne Haushaltsgegenstände dem anderen Ehegatten nach der früheren HausratsVO zugewiesen wurden bzw. sich die Ehegatten entsprechend geeinigt haben und damit ein Eigentumswechsel erfolgte oder ein Wertausgleich stattfand.
Im vorliegenden Fall konnte das Berufungsgericht eine solche nach der Hausratsverordnung erfolgte Zuweisung einzelner Gegenstände an den anderen Ehegatten und eine etwa hierfür festgesetzte Entschädigung oder sonstigen Wertausgleich jedoch nicht feststellen. Daher finden alle Gegenstände der Aussteuer im Anfangsvermögen der Ehefrau Berücksichtigung.
Die Vorschrift des § 1568b BGB gilt für alle Ehen, unabhängig davon, wann die Heirat bzw. Trennung oder Scheidung erfolgte.
Haben Sie weitergehende Fragen zur Durchführung eines Zugewinnausgleichs, so nutzen Sie einfach unser Kontaktformular und stellen Ihre Fragen. Wir rufen Sie unverbindlich aber zeitnah zurück. ( Urteil vom 11.05.2011 - XII ZR 33/09 des BGH im Hinblick auf § 1568b BGB)