








Nein, einen Anspruch auf Schmerzensgeld gewährt das Urteil des LG Frankfurt vom 4. August 2011 (Az.: 2-04 0 521/05) dem Verurteilten Entführer und Kindsmörder Magnus Gäfgen nicht, wohl aber billigt es ihm eine Entschädigung für erlittenes Unrecht im Staatsgewahrsam zu. So sprach das Gericht dem Entführer und Mörder des Bankierssohns Jakob von Metzler einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 3.000 Euro gegen das Land Hessen für die Androhung von Folter im Polizeiverhör zu.
Im Jahr 2002 lockte der Jurastudent Magnus Gäfgen den elfjährigen Jakob von Metzler in seine Wohnung, wo er sein Opfer durch Ersticken tötete. Den Eltern täuschte er vor, dass ihr jüngster Sohn noch am Leben sei und erpresste so eine Million Euro Lösegeld. In den folgenden Tagen nach der Geldübergabe stand der Täter unter lückenloser Beobachtung der Polizei. Die Ermittler hofften so zum Versteck des entführten Kindes zu finden. Als Gäfgen sich jedoch nicht um das noch lebend vermutete Opfer kümmerte, sondern stattdessen Urlaub buchte, entschied man sich zur Festnahme. Im Verhör log der Verdächtige zunächst das Blaue vom Himmel herunter, brachte angebliche Komplizen ins Spiel und lockte die Polizei auf falsche Fährten. In der Hoffnung den Jungen vier Tage nach der Entführung doch noch lebend zu finden, wies der damalige Frankfurter Vize-Polizeipräsident Wolfgang Daschner den Beamten an, Gäfgen mit der Zufügung von unerträglichen Schmerzen zu drohen, um so den Verdächtigen zu einer Aussagen zum Aufenthaltsort des Opfers zu bewegen. Als Gäfgen schließlich aussagte, konnten die Beamten nur noch die Leiche des Kindes aus einem Weiher in Osthessen bergen.
Magnus Gäfgen wurde 2003 zu lebenslanger Haft verurteilt. Das Gericht stellte eine besondere Schwere der Schuld fest, die eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren ausschließt. Seit dem bemüht er sich um eine Wiederaufnahme seines Verfahrens und klagte durch alle Instanzen.
Der Vernehmungsbeamte und sein Vorgesetzter waren später wegen der Gewaltandrohung zu Geldstrafen auf Bewährung verurteilt worden.
Nach Ansicht der Richter war die Menschenwürde des Klägers durch die Androhung von Folter durch die Polizeibeamten in schwerwiegender Weise schuldhaft verletzt worden. Weiterhin stellte der vorsitzende Richter klar, dass die Menschenwürde keinem Menschen aberkannt werden könne, auch nicht einem Mörder. Ausnahmen vom Schutz der Menschenwürde könnten -auch in Extremsituationen- nicht zugelassen werden. Das sei ein wesentliches Prinzip des Rechtsstaats.
Das darüber hinaus gehende Begehren des Klägers, für angebliche psychische Spätfolgen mindestens 10.000 Euro Schmerzensgeld und zudem Schadensersatz in unbekannter Höhe zugebilligt zu bekommen, wies das Gericht aber, ebenso wie einen Befangenheitsantrag gegen den Richter, zurück.
Zur Begründung führte es aus: Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei Gäfgen geschlagen, ihm einen Verteidiger vorenthalten oder ihm mit sexueller Gewalt im Gefängnis gedroht habe, wie vom Kindsmörder behauptet. Schmerzensgeld stehe im auch deshalb nicht zu, weil der Täter nie belegen konnte, dass er gerade durch die Behandlung in Gewahrsam traumatisiert wurde. Ein Trauma, so das Gericht, sei wohl eher durch das Erleben der Tötung des Kindes und das Einstürzen des Selbstbildes Gäfgens, das vor allem aus Lügengeschichten und Luftschlössern bestand, entstanden.
Das, in Teilen rechtswidrige, Verhalten der handelnden Ermittler hat das Gericht missbilligt - äußert in seiner Urteilsbegründung aber gleichzeitig Verständnis. Das provozierende und skrupellose Aussageverhalten des Klägers habe die Nerven der Ermittler aufs Äußerste strapaziert. In diesem Fall sei es nicht um eine Erniedrigung des Verdächtigen gegangen, sondern einzig und allein darum, den Aufenthaltsort des Opfers zu erfahren und möglicherweise dessen Leben zu retten. Und dennoch, das Vorgehen der Ermittler könne nicht auf andere Weise befriedigender ausgeglichen werden, als durch die Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Auch aufgrund des im Voraus ergangenen Urteils des EMGR sprach das LG dem Kläger daher eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro als Ausgleich für die Verletzung des Folterverbots zu.
Das Land Hessen hat bereits Berufung gegen die Entscheidung des LG Frankfurt eingelegt. Nach Ansicht des Innenministeriums sei Gäfgen dadurch hinreichend entschädigt, dass die Folterandrohung rechtlich verurteilt worden sei. Eine weitergehende Entschädigung in Geld sei deshalb nicht mehr geboten. Zudem weise das Urteil Rechtsfehler auf.