








Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom 04.04.2011 - II-8 UF 237/10 entschieden, dass der Kindesmutter auch dann das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden kann, wenn diese beabsichtigt, das Kind von den im Ausland lebenden Großeltern betreuen zu lassen.
Die Kindeseltern streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich des 2008 geborenen Sohnes. Er war als einziges Kind aus der im Jahr 2004 geschlossenen Ehe hervorgegangen. Der Vater besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, die in Usbekistan geborene Mutter die russische und der gemeinsame Sohn sowohl die deutsche, als auch die russische Staatsangehörigkeit. Seit Mitte des Jahres 2010 leben die Kindeseltern voneinander getrennt. Die Ehe ist noch nicht geschieden. Die seit 2003 im Inland lebende Mutter gibt an, auch weiterhin in Deutschland leben und nach Beendigung ihres Studiums später auch hier berufstätig sein zu wollen. Sie und der bei ihr lebende Sohn erhalten vom Kindesvater keinen Unterhalt und werden nur von ihren, in Russland lebenden, Eltern finanziell unterstützt. Die Mutter reiste im März 2010 mit Zustimmung des Kindesvaters zu ihren Eltern, um sich dort in Ruhe und mit deren Unterstützung bei der Betreuung des Kindes auf ihre anstehenden Prüfungen vorzubereiten. Als sie dann nach Deutschland zurückkehrte, um hier ihr begonnenes Studium zu beenden, verblieb der nunmehr erkrankte Sohn in Russland, wo er von seinen Großeltern betreut wurde. Daraufhin kam es, auch bezüglich des Verbleibs des Kindes im Ausland, zu wiederholten Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten.
Beide Elternteile beantragten schließlich beim AG Coesfeld jeweils die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für den gemeinsamen Sohn auf sich selbst. Der Vater befürchtete, seine Frau wolle das Kind dauerhaft bei den Großeltern in Russland belassen. Die Mutter entgegnete, sie beabsichtige keinesfalls den gemeinsamen Sohn auf Dauer außer Landes zu verbringen. Geplant seien nur längere Aufenthalte und eine längerfristige Betreuung des Kindes von ihren in Russland lebenden Eltern. Sie wolle ihr Studium in Ruhe beenden und dann eine Arbeitsstelle in Deutschland antreten. Das Familiengericht in Coesfeld übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitsfürsorge der Kindesmutter und regelt das Umgangsrecht für den Vater.
Die hiergegen beim OLG Hamm eingelegte Beschwerde des Vaters blieb erfolglos. Die Richter führten hierzu aus, dass eine Kindeswohlgefährdung aus den längerfristigen Aufenthalten bei den Großeltern nicht ersichtlich sei, zumal auch der Antragsteller selbst nicht Abrede stellt, dass diese das Kind angemessen und liebevoll betreuen und versorgen. Er räumt ein, derzeit eine Betreuung und Versorgung des Sohnes durch sich selbst nicht sicherzustellen zu können.
Das danach allein auf die Kindesmutter zu übertragende Aufenthaltsbestimmungsrecht bedarf im Kindeswohlinteresse - auf das diesbezüglich allein abzustellen ist - keiner weiteren Einschränkung. Weiterhin stellten die Richter klar: Der von dem Kindesvater erhobene Einwand, die Kindesmutter wolle möglicherweise zusammen mit ihrem Kind nach Russland auswandern, sei für sich genommen nicht von Belang. Denn selbst bei einer beabsichtigten Auswanderung in ein fernes Land ist allein auf das Kindeswohl abzustellen. Auch das Umgangsrecht des Kindesvaters sah der Senat nicht so wesentlich erschwert, dass es praktisch unmöglich sei, den Umgang mit dem Kind zu pflegen. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den vom Familiengericht Coesfeld verkündeten Beschluss war deshalb zurückzuweisen.