








Der Zusammenarbeit von Ärzten und Leistungserbringern, wie etwa Augenoptikern, Apothekern oder Hörgeräteakustikern, sind rechtlich durch das ärztliche Berufsrecht und deren wettbewerbsrechtlichen Regelungen Grenzen gesetzt.
Erstmals erläutert der BGH, bis zu welcher Grenze Ärzte ihre Patienten an andere Leistungserbringer verweisen dürfen. Anknüpfungspunkt ist dabei das ärztliche Berufsrecht.
So regelt § 34 Abs. 5 MBO-Ä ein Verweisungsverbot, nach dem es einem Arzt verboten ist, einen Patienten an bestimmte Hilfsmittelerbringer zu verweisen, wenn dafür kein hinreichender Grund besteht. Die Vorschrift soll neben der Unabhängigkeit des Arztes auch gewährleisten, dass jeder Patient eine unbeeinflusste Wahlfreiheit in Bezug auf Wahl von Apotheken, Geschäften und sonstigen Anbietern gesundheitlicher Leistungen hat.
Der BGH stellt in seinen Urteilen vom 13. Januar 2011 (Az: I ZR 111/08 und 112/08) strenge Regeln für die Auslegung dieses Verweisungsverbotes auf und definiert erstmals den Begriff der Verweisung. Als Verweisung gelten demnach alle Empfehlungen für bestimmte Leistungserbringer, die der Arzt von sich aus erteilt, d.h. ohne vom Patienten darum gebeten worden zu sein. Keine Verweisung und folglich nicht vom Verbot des § 34 Abs. 5 erfasst soll es hingegen sein, wenn der Patient den Arzt um eine Empfehlung bittet, entweder weil er keinen geeigneten Anbieter kennt oder weil er eine Alternative sucht.
Liegt aber - mangels ausdrücklichen Wunsches des Patienten - eine „eigenmächtige“ Verweisung des Arztes vor, kommt es für deren Zulässigkeit darauf an, ob ein hinreichender Grund diese Verweisung rechtfertigen kann.
Ein hinreichender Grund kann sich nach Ansicht der Richter aufgrund der Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten oder aus schlechten Erfahrungen, die Patienten bei anderen Anbietern gemacht haben, ergeben. Auch die Qualität der Versorgung kann ein hinreichender Grund für eine vom Arzt erteilte Verweisung sein, wenn sich der Vorteil der Versorgungsqualität im konkreten Fall nach den speziellen Bedürfnissen des Patienten ergibt. Der Vorteil muss sich demnach auf die Bedürfnisse des konkret behandelten Patienten beziehen. Allein generelle Umstände, wie etwa, dass der Arzt mit dem Hilfsmittelerbringer langjährig vertrauensvoll zusammenarbeitet und gute Erfahrungen gewonnen hat oder die hohe fachliche Kompetenz eines Anbieters schätzt, berechtigen jedoch nicht zur Verweisung eines Patienten. Das Verweisungsverbot lässt eine Zuweisung an einen bestimmten Anbieter nur im Ausnahmefall zu. Grundsätzlich soll der selbstbestimmte Patient frei von Beeinflussungen jeglicher Art einen Anbieter gesundheitlicher Leistungen auswählen können.
Weiterhin stellt der BGH klar, dass eine Verweisung nach § 34 Abs. 5 MBO-Ä auch vom Verbot der Zuweisung gegen Entgelt in § 31 MBO-Ä erfasst ist. Danach ist es Ärzten untersagt, sich für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Entscheidungen des Arztes sollen unabhängig von kommerziellen und rein nach medizinischen Gesichtspunkten getroffen werden.
So können sich unzulässige Vorteile im Sinne des § 31 MBO-Ä auch daraus ergeben, dass der Arzt - etwa als Aktionär - an einem Unternehmen im Gesundheitswesen beteiligt ist. Ein Verstoß gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt liegt nach Ansicht der Richter jedenfalls immer dann vor, wenn die Gewinnbeteiligung oder sonstige Vorteile des Arztes unmittelbar von der Zahl seiner Verweisungen oder dem damit erzielten Umsatz abhängen.
Die breitgefächerte und von Einzelfällen geprägte Rechtsprechung zur Verweisung von Patienten durch Ärzte ist um eine höchstrichterliche Entscheidung reicher. Trotz der Konkretisierung berufsrechtlicher Bestimmungen wird die Zusammenarbeit von Ärzten und Leistungserbringern auch in Zukunft aufgrund des zunehmenden Wettbewerbs im Gesundheitswesen konfliktträchtig bleiben.