








Der BGH hat die Revision des renommierten Transplantations-Chirurgen Prof. Broelsch als offensichtlich unbegründet verworfen und bestätigt damit die vorinstanzliche Entscheidung des LG Essen. Die Richter verurteilten den einstigen Chefarzt des Essener Universitätsklinikums und Träger des Bundesverdienstkreuzes wegen Bestechlichkeit, Nötigung, Betruges, versuchten Betruges und Steuerhinterziehung zu drei Jahren Haft.
Mit dem Strafmaß blieb das Gericht unter der Forderung der Staatsanwaltschaft, die vier Jahre Haft und drei Jahre Berufsverbot gefordert hatte. Der Mediziner selbst hatte lediglich einige Fälle der Steuerhinterziehung eingeräumt. Dafür hatten seine Verteidiger eine Geldstrafe für angemessen gehalten.
Der spätere Angeklagte war im Tatzeitraum Universitätsprofessor und leitete am Universitätsklinikum Essen die Klinik für Allgemein- und Transplantationschirurgie. Den Feststellungen des Gerichts zufolge soll der damalige Chefarzt zwischen 2003 und 2007 von 30 Kassenpatienten die Zahlung einer „freiwilligen Spende“ gefordert haben. Als Gegenleistung versprach er die zum Teil schwer an Krebs erkrankten Patienten zu bevorzugen, indem er sie zeitnah und zudem persönlich behandeln werde, was er in 29 Fällen dann auch tat. Gegenüber drei der betroffenen Patienten stellte er die Operation als besonders dringlich oder nur durch ihn durchführbar dar und setzte sie so unter Druck. In einem Fall wusste der Angeklagte sogar, dass er die Operation nicht vollständig selbst würde durchführen können. Eine „Spende“ verlangte er aber trotzdem.
Zwischen 2.000 Euro und 7.500 Euro zahlten die gesetzlich Versicherten für eine solche Vorzugsbehandlung. Die „Spenden“ wurden zumeist auf ein vom Universitätsklinikum geführtes Drittmittelkonto eingezahlt. Über dieses Konto konnte der Chirurg allerdings faktisch frei verfügen. Einmal behielt der Angeklagte die „vereinbarte Spende“ aber auch gleich bar für sich.
Der suspendierte Chefarzt bezeichnete die Anklage als diskreditierend und rufschädigend und wies alle Vorwürfe von sich. Er räumte den Ablauf der Spendeneinwerbung zwar ein, habe dies aber nicht für verbotenes Unrecht gehalten. Nach Ansicht der Richter hätte er diesen Irrtum jedoch bei gehöriger Erkundigung vermeiden können.
Darüber hinaus legten sie dem Angeklagten zur Last, dass er die bei der Behandlung von Privatpatienten erzielten Einnahmen nicht gegenüber der Universitätsverwaltung und auch nicht in seiner Einkommensteuer offen legte. Dadurch wurde sowohl das vom Angeklagten geschuldete Entgelt in Höhe von 35% der erzielten Einnahmen für die Nutzung der Universitätseinrichtungen, als auch die vom Angeklagten zu zahlende Einkommensteuer zu niedrig festgesetzt.
Dass der Angeklagte in mehreren Fällen eine Chefarztbehandlung, also eine angeblich von ihm persönlich erbrachte Operationsleistungen, gegenüber den Patienten abrechnete, obwohl er zum Zeitpunkt der Operation gar nicht im Krankenhaus war, wertete das LG als Betrug bzw. versuchten Betrug.
Eine umfassende Nachprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, teilte der BGH in seinem Beschluss vom 13.07.2011 - Az. 1 StR 692/10 mit. Die Revision wurde daher als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig.