








Viele Patienten nehmen ganz selbstverständlich an, dass ein Arzt seinen Anspruch auf sein Honorar verliert, wenn er fehlerhaft behandelt hat. Dies ist jedoch keinesfalls selbstverständlich. Eine ärztliche Behandlung ist in der Regel ein sog. Dienstvertrag, bei dem der Arzt nicht den Behandlungserfolg, sondern vielmehr seine Tätigkeit nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Heilkunst schuldet. Deshalb kann ein Arzt sein Honorar grundsätzlich auch dann verlangen, wenn sich bestimmte Risiken verwirklicht haben oder der Behandlungserfolg aufgrund einer fehlerhaften Behandlung ausgeblieben ist.
Allein bei dem Vorliegen von groben Behandlungsfehlern konnte der Patient bisher die Zahlung des Honorars verweigern.
Nun stellt der BGH in seinem Urteil vom 29.03.2011 - Az. VI ZR 133/10 fest, dass der Vergütungsanspruch des Arztes auch aufgrund eines - an sich nicht schwerwiegenden - vertragswidrigem Verhalten entfallen kann.
In dem zu entscheidenden Fall forderte die Klägerin von dem beklagten Zahnarzt die Rückzahlung des Honorars für eine zahnprothetische Behandlung, hilfsweise den Ersatz des Eigenanteils für eine erneute Herstellung eines zweiten Zahnersatzes. Die damals 75 Jahre alte, privat versicherte Patientin ließ sich bei dem Beklagten vollkeramische Brücken und Kronen gegen ein Pauschalhonorar in Höhe von 12.000 € erstellen. Hierbei war auch eine Korrektur der Bisshöhe vorgesehen. Nach dem provisorischen Einsetzen der Kronen und Brücken äußerte die Klägerin Unzufriedenheit. Sie rügte die Bisshöhe, den fehlenden Kontakt zwischen den Zähnen des Oberkiefers und des Unterkiefers und die Größe der neu gestalteten Zähne. Diese Defizite in der spezifischen zahnärztlichen Planung und Gestaltung des neu erstellten Zahnersatzes rügte die Patientin auch schriftlich und teilte in ihrem Schreiben außerdem mit, dass sie sich für eine Neuerstellung bei einem anderen Zahnarzt entschieden habe. Die Klägerin zahlte den noch offenen Restbetrag des vereinbarten Honorars und ließ sich dann die Brücken und Kronen durch den anderen Zahnarzt neu herstellen. Hierfür musste sie einen Eigenanteil in Höhe von 8.420,64 € aufwenden.
Die Vorinstanzen lehnten eine Rückzahlung des Honorars sowie die ersatzweise Erstattung des Eigenanteils für die Neuanfertigung des Zahnersatzes ab und wiesen daher auch die Klage der Patientin ab. Daraufhin legte die Klägerin Revision bei dem BGH ein.
Dieser gaben die Richter des BGH statt und führen zur Begründung aus: In der Mitteilung der Patientin sei eine Kündigung des mit dem behandelnden Arzt geschlossenen und noch nicht beendeten Dienstvertrages über Dienste höherer Art zu sehen. Eine solche Kündigung sei, insbesondere wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient, auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Außerdem verliere der Arzt seinen Vergütungsanspruch aus dem Behandlungsvertrag aufgrund vertragswidrigen Verhaltens nicht erst, wenn jenes vertragswidrige Verhalten als schwerwiegend oder wichtiger Grund anzusehen sei. Dies bedeute aber nicht, dass jedes geringfügige vertragswidrige Verhalten des Arztes das Honorar für bis zur Kündigung erbrachte Dienste entfallen lässt.
Fraglich ist daher, ob dem Arzt im vorliegenden Fall ein schuldhafter und nicht nur geringfügiger Vertragsverstoß, hier in der Form eines von der Klägerin geltend gemachten Behandlungsfehlers, zur Last gelegt werden kann. Ebenso ließ das Berufungsgericht offen, ob das Interesse der Patientin an der Leistung des Beklagten weggefallen war und sie deshalb das Honorar zurückverlangen kann, oder ob der nachbehandelnde Arzt auf Leistungen des erstbehandelnden Arztes hätte noch aufbauen oder durch eine Nachbesserung des gefertigten Zahnersatzes Arbeit und somit Kosten gegenüber einer erneuten Herstellung hätte ersparen können. All dies wird das Berufungsgericht nun in seiner Entscheidung berücksichtigen müssen.
Der BGH verwies daher die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Berufungsgericht.