





Diese Frage musste kürzlich das OLG Oldenburg beantworten. Laut Beschluss vom 27.04.2011 - Az. 1 Ss 66/11 ist durch das Heraustreten von Seitenscheiben eines Polizeifahrzeugs „nur“ eine Sachbeschädigung und kein teilweises Zerstören eines polizeilichen Kraftfahrzeuges verwirklicht.
Im vorliegenden Fall weigerte sich der Angeklagte zunächst in den Streifenwagen einzusteigen. Er wehrte sich und hielt sich am Türrahmen fest. Als es den Polizeibeamten dann doch gelang den Angeklagten in das Auto zu drängen und ihn an den Kopfstützen mit Handschellen anzuschließen, trat dieser von innen gegen die Seitenverkleidung und schließlich gegen eine der hinteren Seitenscheiben, so dass diese zersplitterte. Während der anschließenden Fahrt zum Polizeirevier trat der Angeklagte dann auch die andere hintere Seitenscheibe des Polizeiautos heraus.
Nach Ansicht der Richter konnte die zuvor ergangene Verurteilung des LG Oldenburg wegen Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel gemäß § 305a Abs. 1 Nr. 2 StGB der rechtlichen Überprüfung nicht stand halten. Denn ein „teilweises Zerstören” im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 2 StGB konnte das Landgericht nicht feststellen. Ein „teilweises Zerstören“ sei mehr als ein “Beschädigen” und nur dann anzunehmen, wenn durch die Substanzverletzung einzelne, funktionell selbständige Teile der Sache, die für die zweckentsprechende Nutzung des Gesamtgegenstandes von Bedeutung sind, unbrauchbar gemacht werden. Diese Teile müssten zudem für die bestimmungsgemäße Verwendung wesentlich sein. Eine nicht nachhaltige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Autos, wie zum Beispiel durch das Zerstören eines Reifens, reichten hierfür aber nicht aus. Das Eintreten von Scheiben eines Fahrzeuges sei ebenso als eine nicht nachhaltige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und daher nicht als „teilweises Zerstören“ wichtiger Arbeitsmittel zu werten.
Vielmehr habe sich der Angeklagte durch des Eintretens der Seitenscheiben des Polizeiautos wegen Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.