








Nach dem Urteil des VG Münster vom 19.4.2011 - Az. 7 K 338/09 ist ein Zahnarzt nicht berechtigt, Faltenunterspritzungen oder Botoxbehandlungen über den Bereich der Lippen hinaus vorzunehmen, sofern er nicht über eine zusätzliche ärztliche Approbation oder eine Heilpraktikererlaubnis verfügt.
Das Gericht wies damit die Klage einer Zahnärztin aus Bielefeld gegen die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ab.
Zur Begründung führte es aus: Bei dem Injizieren von z. B. Hyaluronsäure oder Botolinumtoxin handele es sich um kosmetische Eingriffe, die ärztliches und diagnostisches Fachwissen erfordern und die somit zwingend der Ausübung von Heilkunde zuzuordnen seien. Zur Durchführung solcher Heilbehandlungen ist nur ein Arzt oder Heilpraktiker befugt. Ein Zahnarzt dürfe aber nicht alle Heilbehandlungen vornehmen, sondern nur solche, die der Zahnheilkunde unterfallen. Tätigkeiten, die der Zahnheilkunde unterfallen, sind in § 1 Abs. 3 Zahnheilkundegesetz geregelt, wonach von der Ausübung der Zahnheilkunde eben nur die berufsmäßige, auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten umfasst ist. Der Tätigkeitsbereich für Zahnärzte umfasse demnach nur das zum Mund gehörende Gewebe, also den Mundinnenraum räumlich begrenzt durch das Lippenrot. Alle Tätigkeiten außerhalb dieses Bereiches, also auch das Unterspritzen anderer Gesichts- und Hautfalten, seien nicht mehr von dem Begriff der Zahnheilkunde erfasst und daher von der zahnärztlichen Approbation nicht gedeckt.
Auch die Ansicht der Zahnärztin, es liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil Heilpraktiker und jedweder andere Arzt diese Maßnahmen durchführen dürften, Zahnärzte jedoch nicht, teilte das Gericht nicht.
Die Entscheidung ist bisher nicht rechtskräftig. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht Münster.