








Das OLG München hat entschieden, dass Eltern ihrem Kind als dritten Vornamen auch den Nachnamen eines der Elternteile geben dürfen.
In dem Fall waren zwei deutsche Staatsangehörige betroffen, die gemeinsam sorgeberechtigt und miteinander verheiratet waren.
Sie führten keinen gemeinsamen Ehenamen. Ihrem Sohn wollten sie nun den Familiennamen desjenigen Elternteils als Vornamen geben, dessen Nachnamen das Kind nicht trägt, um so die Zugehörigkeit des Kindes zu diesem Elternteil zu signalisieren.
Das Standesamt lehnte die Beurkundung dieses dritten Vornamens ab. Daraufhin beantragten die Eltern das Standesamt zur Beurkundung des dritten Vornamens zu verpflichten.
Das Standesamt wehrte sich gegen dieses Ansinnen mit der Begründung die Vergabe dieses dritten (für einen Vornamen eben untypischen) Nachnamens verursache die Gefahr einer Beeinträchtigung des Kindeswohls durch eventuelle Hänseleien oder dadurch, dass das Kind später andauernd seinen Namen erklären oder erläutern müsse.
Das OLG München entschied nun, dass das Kind den Nachnamen des Elternteiles als Vornamen führen darf.
Es begründete seine Entscheidung folgendermaßen:
Den Eltern steht allein das Recht zu, für ihr Kind Sorge tragen.
Dieses Sorgerecht umfasst auch das Recht, dem Kind einen Namen zu geben.
Die Namenswahl haben die Eltern in verantwortlicher Ausführung für ihr Kind zu treffen.
Der Vorname soll der Individualität einer Person Ausdruck verleihen.
Die Eltern sind bei der Wahl des Namens auch frei. Die Grenze dieser Freiheit ist nur dort, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht.
So kann der Staat das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern schützen (eben durch Verweigerung der Beurkundung eines Namens).
Ein Eingriff darf aber nur bei Kindeswohlgefährdung erfolgen.
Eltern dürfen auch Namen benutzen, die nur als Familiennamen gebräuchlich sind.
Auch solche Namen sind nicht generell ohne eine Beeinträchtigung des Kindeswohles als wählbare Vornamen ausgeschlossen.
Sie dürfen nur dann nicht genommen werden, wenn der bisher nur als Familienname gebräuchliche Name nicht geeignet ist, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen.
Nur weil ein Name erklärungsbedürftig erscheint, ist es kein Grund diesen zu verbieten.
Da das geltende Recht die Eltern nicht auf gewissen Namen beschränkt, können die Eltern auch ungebräuchliche oder der Phantasie entstammenden Vornamen wählen.
Wenn sich ein Standesamt auf die Kindeswohlgefährdung berufen will, um einen Namen abzulehnen, dann muss dafür eine konkrete Gefahr für das Kindeswohl bestehen.
Für die dabei zu treffende Prognoseentscheidung bedarf es daher der Feststellung konkreter Tatsachen, die den Schluss auf eine künftige Beeinträchtigung des Kindeswohls rechtfertigen.
In dem hier entschiedenen Fall haben die Eltern ihr Kind „Ciuraj“ mit drittem Vornamen genannt.
Bei diesem Namen erkannte der Senat keine konkreten Anhaltspunkte für eine künftige Beeinträchtigung des Kindeswohls.
Auch die Kombination von süddeutsch geprägten ortstypischen Vornamen mit einem slawischen Namen führt nach Ansicht des Gerichtes nicht zu der Befürchtung von späteren Hänseleien.
Bei dem Namen sei für das Kind und auch für dessen soziales Umfeld unmittelbar erkennbar, dass die Wahl des Vornamens durch den von einem Elternteil geführten Familiennamen geprägt und motiviert ist.
Die Namenswahl sei daher identitätsstiftend. Außerdem bestehe auch später immer die Möglichkeit, einen Vornamen gegebenenfalls nicht zu verwenden.