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Zugehörigkeit zur islamischen Vereinigung „Tablighi Jamaat“ ist kein Regelausweisungsgrund

Nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt.
Gemäß dieser Vorschrift wurde ein aus Bosnien-Herzegowina stammender Mann, der 1991 nach Deutschland eingereist war, mit Bescheid vom 15.08.2005 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Der Bescheid wurde damit begründet, er gehöre der islamischen Vereinigung „Tablighi Jamaat“ („Gemeinschaft der Verkündung und Mission“) an; dies sei eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze.

Nach einem erfolglos durchgeführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes reiste der Betroffene 2006 freiwillig nach Bosnien aus.
Seine Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen, hatte aber beim Verwaltungsgerichtshof Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung nunmehr mit Urteil vom 25.10.2011 bestätigt und die dagegen gerichtete Revision  des Freistaats Bayern zurückgewiesen.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs wurde „Tablighi Jamaat“ im Jahr 1926 im damaligen Britisch-Indien als islamische Erweckungs- und Missionierungsbewegung gegründet und hat weltweit ca. 10 bis 12 Mio. Anhänger. Sie vertrete eine wörtliche Auslegung des Korans und der Sunna und stelle Verhaltensweisen der „Islamischen Urgemeinde“ als mustergültig und richtungsweisend dar. Das Bayerische Landesamt werfe der Vereinigung vor, sie bereite den Nährboden für den gewaltbereiten Extremismus.  Aus ihren Reihen seien zahlreiche militante Terroristen hervorgegangen. Allerdings sei „Tablighi Jamaat“ nicht in der Liste der von der Europäischen Union als terroristisch eingestuften Vereinigungen aufgeführt.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Münchens ist die Lehre des „Tablighi Jamaat“ jedoch auf Gewaltlosigkeit ausgerichtet, ein Missbrauch der Strukturen durch einzelne Mitglieder bedeute nicht, dass die Vereinigung den Terrorismus unterstütze. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ausweisung des Klägers daher mangels Vorliegens eines Ausweisungstatbestandes aufgehoben.
Bei dem auf das Terrorismusbekämpfungsgesetz 2002 zurückgehenden, inzwischen allerdings noch veränderten Ausweisungstatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG seien die beiden Unterstützungsbegriffe der Norm zu unterscheiden. Das Erfordernis, dass es sich um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, muss dabei zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen.  Für die erforderliche Zugehörigkeit oder Unterstützung einer solchen Vereinigung  durch den Ausländer genügt es dagegen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung auf das Vorliegen solcher Umstände rechtfertigen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind die Zwecke des „Tablighi Jamaat“ aber nicht darauf ausgerichtet, terroristische Aktivitäten zu unterstützen. Es lasse sich vielmehr nur feststellen, dass ihre Strukturen gelegentlich von einzelnen Personen für terroristische Aktivitäten missbraucht werden. Da auch dem Kläger ein persönliches Verhalten, das auf eine Unterstützung terroristischer Aktivitäten oder auf die Gefährdung der freiheitlichen, demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist, nicht vorgeworfen werden konnte, habe der Verwaltungsgerichtshof München, so das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung, die Ausweisung zu Recht aufgehoben.

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