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Meistgesuchte Begriffe

Erziehungsmaßregeln


Erziehungsmaßregeln sollen in erster Linie erzieherisch und nicht strafend auf den Jugendlichen einwirken. Ihre Verhängung kommt daher nur in Betracht, wenn Erziehungsbedürftigkeit und  Erziehungsfähigkeit beim Beschuldigten vorliegen.
Unter die Erziehungsmaßregel fallen im Einzelnen:

•    Weisungen, §§ 10 - 11 JGG
      und
•    Anordnungen von Hilfe zur Erziehung, § 12 JGG.

Die Erteilung von richterlichen Weisungen ist die mit Abstand häufigste Rechtsfolge einer Jugendstraftat. Weisungen sollen als Gebote oder Verbote die Lebensführung des Jugendli-chen positiv beeinflussen, indem sie die Erziehung fördern und sichern helfen.
Beispiele für Weisungen in der jugendgerichtlichen Praxis sind unter anderem:

•    eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
•    eine bestimmte gemeinnützige Arbeitsleistung zu erbringen,   
•    die Teilnahme an sozialen Trainingskursen für den Jugendlichen
     oder  
•    die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs.

Weisungen müssen immer in einem angemessenen Verhältnis zu der auslösenden Tat stehen. Sie dürfen keine unzumutbaren Anforderungen an den Jugendlichen stellen und zudem nicht die Grundrechte des Jugendlichen verletzten. Durch richterlichen Beschluss können Weisun-gen aus erzieherischen Gründen auch nachträglich geändert, etwa verlängert oder beendet, werden. Grundsätzlich sind Weisungen auf maximal zwei Jahre befristet und können auf bis zu drei Jahre verlängert werden. Befolgt der Verurteilte Weisungen schuldhaft nicht, so kann er mit einem bis zu vierwöchigen Ungehorsamsarrest belegt werden.

Die in der Praxis eher selten angeordnete Hilfe zur Erziehung sieht für Jugendliche (nicht für Heranwachsende) mit gravierenden Erziehungsproblemen zwei Maßnahmen vor.
Erstens kann Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden, welche als Jugendhilfe durch das Jugendamt durchgeführt wird. Sie stellt ein Angebot öffentlicher Erziehungshilfe dar, wobei der Jugendliche in seinem gewohnten sozialen und räumlichen Umfeld bleiben kann. Diese Jugendhilfe beinhaltet eine Vielzahl von Möglichkeiten, die das Jugendamt auch ohne richter-liche Mitwirkung gewähren kann, z. B. Erziehungsberatung für die Eltern oder auch Einzelbetreuung für den Jugendlichen. Der vom Jugendamt eingesetzte Erziehungsbeistand ist nicht an Weisungen des Gerichts gebunden. Allerdings stehen ihm auch keinerlei Zwangsmittel zur Verfügung, sodass er den Jugendlichen nicht zu einem bestimmten Verhalten zwingen kann. Spätestens mit Volljährigkeit endet die Erziehungsbeistandschaft, es sei denn die Maßnahme soll auf Wunsch des Volljährigen auch darüber hinaus fortgeführt werden.

Als zweite Möglichkeit bleibt die Unterbringung in einer Einrichtung über Tag und Nacht. Heimerziehung oder Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform sind als besonders tiefgreifende Jugendhilfemaßnahmen nur unter richterlicher Mitwirkung möglich. Hier wird der Jugendliche ganz bewusst aus seinem Lebensumfeld herausgenommen um an einer stationären öffentlichen Ersatzerziehung teilnehmen zu können.

Der nächste Abschnitt behandelt die sogenannten Zuchtmittel. Hier geht es weiter...

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Ihr Ansprechpartner:

LebenslaufRechtsanwalt
Mirko Ziegler

Telefon: 0381/25296970
Fax: 0381/25296971
eMail: ziegler[ät]mv-recht.de
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