





Wer eine Straftat als Jugendlicher (oder Heranwachsender) begangen hat, kann auch durch so genannte Zuchtmittel zur Verantwortung gezogen werden. Das JGG unterscheidet dabei die Zuchtmittel der:
• Verwarnung, § 14 JGG,
• Erteilung von Auflagen, § 15 JGG und
• Jugendarrest, § 16 JGG.
Sie haben den Zweck den eigentlich gut gearteten, jugendlichen Täter durch Ahndung seiner Tat aufzurütteln und ihm so vor Augen zu führen, dass er für das begangene Unrecht einzus-tehen hat. Auch die Zuchtmittel unterliegen dem Erziehungsgedanken, sie sollen also eine Einsicht des Täters bewirken. Zuchtmittel weisen aber zudem einen repressiven Charakter auf und sollen deshalb auch einen gerechten Schuldausgleich herbeiführen. Dennoch haben sie nicht die Rechtswirkung einer Strafe, was vor allem bedeutet, dass ein Jugendlicher nicht als vorbestraft gilt. Anders als Erziehungsmaßregel und Jugendstrafe sind Zuchtmittel jedoch nicht auf Dauer angelegt, sondern wirken gewissermaßen als „Denkzettel“. Insgesamt lassen sich Zuchtmittel wohl am anschaulichsten als Erziehungsstrafen bezeichnen.
Die Verwarnung als mildestes Zuchtmittel stellt eine förmliche, richterliche Zurechtweisung dar, vergleichbar mit der "gelben Karte" beim Fußball. In der Praxis wird eine Verwarnung meist nur in Verbindung mit anderen Maßnahmen angewandt, da in der Regel, soweit tatsächlich eine verbale Einwirkung auf den Straftäter ausreicht, bereits im Vorverfahren eine Ermahnung und im Anschluss eine Einstellung des Verfahrens erfolgen wird.
Richterliche Auflagen werden in der Praxis unter den Zuchtmitteln wohl am häufigsten angeordnet. Nach § 15 JGG kann der Richter abschließend unter vier verschiedenen Auflagen wählen und danach einem Jugendlichen auferlegen:
• nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden
wiedergutzumachen,
• sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,
• Arbeitsleistungen zu erbringen oder
• einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu
zahlen.
Auflagen sind eng mit den Weisungen verwandt, haben jedoch einen anderen Zweck, nämlich den einer gesteigerten Verwarnung, die den Jugendlichen aufrütteln und wieder zur Vernunft bringen soll. Auflagen können ebenso wie Weisungen auch noch nach dem Urteilsspruch abgeändert werden, auch wenn dadurch für den Jugendlichen eine Verschlechterung eintritt. Zur Befolgung einer Auflage kann der Jugendliche nicht gezwungen werden. Allerdings kann bei schuldhafter Nichtbefolgung ein Ungehorsamsarrest verhängt werden.
Als härtestes Zuchtmittel gilt der Jugendarrest, ein kurzfristiger Freiheitsentzug mit schuldausgleichendem und erzieherischem Charakter. Er soll als schmerzhaftes Ahndungsmittel den Jugendlichen durch eine kurze Intervention zu einer Auseinandersetzung mit seiner Tat und sich selbst veranlassen. Der Jugendarrest ist zeitlich eng begrenzt und existiert nur als Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest. Der Freizeitarrest ist eigentlich ein Wochenendarrest, der vom Beginn bis zum Ende des Wochenendes dauert und höchstens zwei Wochenenden betrifft. Der Dauerarrest beträgt hingegen mindestens eine bis höchstens vier Wochen und wird durchgehend vollzogen.
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt Jugendarrest nicht bei leichten Verfehlungen oder Bagatelldelikten in Betracht, sondern findet erst bei mittlerer Schwere bis an die Grenze zur Jugendstrafe Anwendung. Der Arrest wird in einer gesonderten Jugendarrestanstalt durchgeführt, die vom Erwachsenen- und Jugendstrafvollzug institutionell und räumlich getrennt ist. Zudem soll der Freiheitsentzug erzieherisch gestaltet werden, dem Jugendlichen also helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben.
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