





Diesen Grundsatz urteilte der BGH in 2011 mit zwei wichtigen Entscheidungen aus.
In dem einen Fall (Urt. V. 7. 6. 2011 - VI ZR 87/10) warf die Patientin den behandelnden Ärzten eines Krankenhauses vor, einen embolischen Talamusinfarkt nicht festgestellt zu haben, weshalb bei der Patientin bleibende Sprachbeeinträchtigungen und Schluckstörungen eingetreten waren.
Sie wurde zuvor mittels CT untersucht - dabei wurde die Diagnose einer psychogenen Stupors gestellt.
Die behandelnden Ärzte unterließen es dann nach der Einlieferung, trotz dagegen sprechender Einlieferungsdiagnose, weitere Befunde zu erheben.
Eine spätere MRT-Untersuchung brachte den Talamusinfarkt zum Vorschein.
Im vorliegenden Fall ging das Gericht davon aus, dass in der unterlassenen MRT-Befunderhebung ein einfacher Befunderhebungsfehler zu sehen ist.
Nach dem Gericht kommt auch bei einem solchen einfachen Befunderhebungsfehler eine Beweislastumkehr dann in Betracht, wenn sich bei gebotener Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde. Zudem lässt es das Gericht genügen (und das ist die große Erleichterung für Patienten) wenn dieser Befunderhebungsfehler generell geeignet ist, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen.
Nicht erforderlich ist, dass der Behandlungsfehler die einzige Ursache des Gesundheitsschadens ist.
Die Umkehr der Beweislast ist nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist.
Das Gericht begründet diese Beweiserleichterung wie folgt: In derartigen Fällen führt bereits das nicht grob behandlungsfehlerhafte Unterlassen der gebotenen Befunderhebung wie ein grober Behandlungsfehler zu erheblichen Aufklärungsschwierigkeiten hinsichtlich der Ursachenverlaufes.
Der Ärztefehler verhindert in solchen Fällen die Entdeckung des wahrscheinlich gravierenden Befundes und eine entsprechende Reaktion darauf.
Der BGH änderte auch weiter seine Haltung indem er sagt:
Die Verkennung des Befundes und das Unterlassen der gebotenen Therapie müssen noch nicht einmal völlig unverständlich sein. (wie beim groben Befunderhebungsunterlassen)
Ebenfalls muss der Patient auch nicht den Nachweis dafür bringen, dass eine frühzeitige Therapie das Schadensbild positiv verändert hätte.
Ein Wegfall der Beweislastumkehr kommt nur dann wieder in Betracht, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden völlig unwahrscheinlich ist.