








Die Amtsgerichte Nürtingen (Urt. v. 20.09.2010) und Göttingen (Urt. v. 04.05.2011) haben entschieden, dass die unbefugte Aufhebung eines SIM-Locks, der ein Mobiltelefon nur mit bestimmten SIM-Karten, Providern oder Netzen nutzbar macht, als Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) und als Datenveränderung (§ 303a StGB) strafbar ist.
Die Angeklagten hatten die von den Netzbetreibern eingebauten Sperren gegen die freie Nutzung der subventioniert, vertriebenen Mobiltelefone aufgehoben ohne vorher die gegebenenfalls kostenpflichtige Zustimmung der Netzbetreiber einzuholen. Die Aufhebung geschah dabei über herstellerabhängige Entsperrboxen (sog. Flasher).
Nach Auffassung der Gerichte könne der Kunde zwar mit der erworbenen Hardware nach eigenem Gutdünken verfahren, er dürfe jedoch nicht modifizierend in softwarebasierte Funktionen eingreifen. Die Eigentumsverhältnisse an der Hardware spielten nach den Ausführungen der Gerichte damit für die Entscheidung keine Rolle.
Durch die Einwirkung auf das Programm in den Mobiltelefonen, das die Einwahl mit anderen SIM-Karten verhindere, sei dem Programm vorgespiegelt worden, es habe bereits eine reguläre Entsperrung durch den Provider stattgefunden. Diese Vorspiegelung sei auch im Rechtsverkehr erfolgt.
Durch die Einwirkung erfolge nach Auffassung der Gerichte auch eine Fälschung beweiserheblicher Daten.
Nach unserer Auffassung bergen die Entscheidungen erhebliche Risiken für die Anwender derartiger Entsperrboxen. Es bleibt abzuwarten wie höhere Instanzgerichte diese Praxis sehen und ob diese Rechtsgedanken auch auf „jailbreaks“ übertragbar sind.
Fraglich dürfte beispielsweise sein, ob nach dem Entsperrvorgang überhaupt eine Täuschung im Rechtsverkehr stattfindet. Denn die Überprüfung, der auf der SIM-Karte gespeicherten Daten ist nach dem Aufheben des SIM-Locks ohne Zustimmung des Nutzers kaum mehr möglich. Es dürfte daher an der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „im Rechtsverkehr“ fehlen.