








In dem vom BGH entschiedenen Fall (BGH, Beschl. v. 26. 10. 2011) wendet sich eine Mutter gegen die teilweise Entziehung des Sorgerechts für ihre minderjährige Tochter.
Sie hatte zunächst mit dem Vater und dem Kind zusammengelebt. Neun Jahre nach der Geburt trennten sich die Eltern.
Das Kind blieb bei der Mutter - sie hatte das alleinige elterliche Sorgerecht inne.
Während der Wochentage wurde die Tochter von der mütterlicherseitigen Großmutter betreut.
Am Wochenende war die Tochter bei der Mutter.
Der Vater hatte wiederholt versucht, sein Umgangsrecht mit seiner durchzusetzen.
Er beantragte dies auch mittels familiengerichtlichen Verfahrens.
Die Mutter räumte dem Vater das Umgangsrecht jedoch nicht ein und das, obwohl eine VEreinbarung zwischen den Eltern getroffen wurde und später sogar ein Ordnungsgelds gegen die Mutter verhängt wurde.
Selbst auf den Wunsch der Tochter hin, Umgang mit dem Vater zu erhalten, räumte die Mutter diesen nicht ein, sondern machte der Tochter deswegen Vorhaltungen.
Alle Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes blieben erfolglos.
Aufgrund der Vorfälle wurde ein Verfahren zur Entziehung des Sorgerechtes eingeleitet. Im Rahemn des VErfahrens wurde ein familienpsychologisches Gutachten über die MUtter eingeholt, die Beteiligten wurden angehört. Die Anhörung des Kindes wurde sodann durch die Großmutter vereitelt. Der Mutter wurde sodann teilweise das Sorgerecht entzogen - konkreter das Recht auf Aufenthaltsbestimmung, auf Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Antragstellung auf Sozialleistungen.
Für diese Bereiche wurde ein Mitarbeiter des Jugendamtes als Pfleger eingesetzt.
Das Kind befindet sich seit der Entscheidung in einem Heim der Jugendhilfe.
Die Mutter wehrte sich gegen die Entscheidung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln.
Der BGH hebte die Entscheidung des Familiengerichtes auf.
Es führte aus, dass die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und weiterer Sorgebefugnisse der Mutter nicht gerechtfertigt ist.
"Wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, hat das Familiengericht nach § 1666 I BGB die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Zu den gerichtlichen Maßnahmen gehört insbesondere nach § 1666 III Nr. 6 BGB die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
Voraussetzung für solche Maßnahmen ist eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
Wichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind nach dem BGH die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens.
In diesem Fall hatte das Familiengericht die für eine Gefährdung des Kindeswohls zu berücksichtigen Gesichtspunkte in dem Verhalten der Mutter bei dem Kind gesehen, die zu einem Loyalitätskonflikt geführt hatten.
Dieses Verhalten hatte bei der Tochter Verhaltensauffälligkeiten und Bindungsstörungen hervorgerufen.
Dabei handelt es sich um einen Befund, der einen Eingriff in das Sorgerecht rechtfertigt.
Denn durch das Verhalten der Mutter wurden sie Bindungen der Tochter zu ihrem Vater erheblich beeinträchtigt.
Damit bestand zumindest die Gefahr eines verschärften Elternkonflikt und damit die Gefahr einer seelischen Schädigung des Kindes.
Außerdem wurde eine eingeschränkte Erziehungseignung der Mutter festgestellt, weil ihr die erforderliche Bindungstoleranz fehlte.
Die vom Gericht aufgrund der Vorkommnisse gewählte Maßnahme der Sorgerechtsentziehung war aber nach dem BGH nicht verhältnismäßig.
Das gewählte Mittel führte zur Trennung des Kindes von der elterlichen Familie.
Diese ist nur dann zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
Vor einer Entziehung des Sorgerechts hat das Familiengerich immer zu prüfen, ob nicht mildere Mittel zur Verfügung stehen, um die Gefährdung des Kindeswohls zu beseitigen.
In dem zu entscheidenden Fall kam als milderes Mittel außer der Vollstreckung der gerichtlichen Umgangsregelung auch noch die Einrichtung einer Umgangspflegschaft in Betracht.
Hiernach kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen, wenn die Eltern ihre gesetzliche Pflichten nicht nachkommen.
Die Umgangspflegschaft würde auch das Recht umfassen, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.
Weil jene Maßnahmen zur Verfügung standen war die Entziehung des Sorgerechtes nicht gerechtfertigt und wurde durch den BGH aufgehoben.