








Der Sachverhalt:
Am 26 10.2010 führte der Kläger ein Kfz im Straßenverkehr. Bei einer Verkehrskontrolle gab er an, zwei bis vier Stunden zuvor Cannabis konsumiert zu haben. Die anschließend entnommene Blutprobe ergab einen Wirkstoffgehalt von 3,5 ng THC und eine Metabolitkonzentration von 20,9 ng THC-COOH jeweils pro ml Serum. Der Kläger gab an, nur einmalig und experimentell Cannabis zu sich genommen zu haben. Zum Zeitpunkt des Fahrantritts habe er sich fahrtüchtig gefühlt.
Die Beklagte entzog ihm am 17. 01. 2011 die Fahrerlaubnis. Neben den Blutwerten führte die Beklagte an, dass der Kläger nicht aufgezeigt habe, wie er künftig seinen Cannabiskonsum vom Führen eines Kfz trennen wolle.
Das Gericht hat die Ordnungsverfügung der Beklagten vom aufgehoben und der beklagten Behörde die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:
Damit die Behörde die Fahrerlaubnis entziehen kann, muss sie den gelegentlichen, d.h. mindestens zweimaligen, Cannabiskonsum beweisen. Dazu muss sie die volle richterliche Überzeugung von mindestens zwei Konsumakten des Fahrerlaubnisinhabers herbeiführen. Gelingt dies im Klageverfahren nicht, darf sie die Fahrerlaubnis nicht entziehen, sondern lediglich Aufklärungsmaßnahmen anordnen. Kann der mindestens zweimalige Cannabiskonsum nachgewiesen werden, so muss die Fahrerlaubnis zwingend entzogen werden.
Im vorliegenden Fall war nicht zweifelsfrei erwiesen, dass der Kläger mehr als einmal Cannabis konsumierte.
Die Beklagte berief sich lediglich auf die Einschätzung, dass es jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, ein Erstkonsument von Cannabis würde noch unter Einfluss der Droge ein Kraftfahrzeug führen und dann auch noch in eine Polizeikontrolle geraten.
Der Kläger habe aber unwiderlegt angegeben, nur einmal, und zwar circa zwei bis vier Stunden vor dem Führen des Kraftfahrzeuges, Cannabis konsumiert zu haben. Zudem habe er sich fahrtüchtig gefühlt, was nach einmaligem Cannabiskonsum und nach besagter Zeitspanne nicht unwahrscheinlich sei, so die Ausführungen des Gerichts. Auch die ermittelten Werte der Blutprobe widersprächen dem nicht.
Somit konnte nicht zweifelsfrei bewiesen werden, dass der Kläger mehr als einmal Cannabis konsumierte und die Klage wurde folglich abgewiesen.
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