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Private Nutzung des Diensthandys – ein Kavaliersdelikt oder ein Grund für eine fristlose Kündigung?

Wer mit seinem Diensthandy im Urlaub ausgiebig privat telefoniert, muss selbst bei langjähriger Anstellung mit einer fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen. So hat es kürzlich das Landesarbeitsgericht in Frankfurt mit Urteil vom 25.07.2011 (Az.: 17 Sa 153/11) entschieden.

In dem Fall war der Arbeitnehmer bereits 25 Jahre bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Wie viele andere Arbeitnehmer hatte er ein Diensthandy, welches eine sogenannte „Twill-Bill-Funktion“ aufwies; eine Telefonnummer war nur für Dienstgespräche vorgesehen, mit der anderen Rufnummer konnte er auch privat telefonieren, musste dafür aber extra eine PIN-Nummer eingeben.
Als der Arbeitgeber die Rechnungen einiger Mitarbeiter überprüfte, stieß er bei dem betroffenen Arbeitnehmer auf besonders hohe Rechnungsbeträge und forderte einen Einzelverbindungsnachweis an. Es stellte sich heraus, dass er allein an zehn Urlaubstagen Anfang Februar 2010 113 Telefonate aus dem Ausland führte und hierbei Kosten in Höhe von 973 Euro produzierte. Weitere Nachprüfungen ergaben, dass er bei drei Auslandsaufenthalten in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt 350 Telefonate auf Kosten des Arbeitgebers geführt hatte.

Zur Rede gestellt, sagte der Mitarbeiter, er habe versehentlich die dienstliche statt die private PIN-Nummer eingegeben.
Das Gericht wertete dies als bloße Schutzbehauptung;  denn würde sein Vortrag zutreffen, dann müsste er sich  113 Mal allein im Februar 2010 geirrt haben. Das Gericht ging vielmehr davon aus, dass der Angestellte ganz bewusst im Dienstmodus Privattelefonate im Ausland geführt habe, und das habe Methode, wie die vielen Telefonate in den Vorjahren zeigten.
Das Landesarbeitsgericht entschied daher, dass die fristlose Kündigung aufgrund der Schwere der Vertragsverletzung rechtmäßig erfolgte.

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Ihr Ansprechpartner:

LebenslaufRechtsanwältin
Dörthe Kiesewetter

Telefon: 0381/25296950
Fax: 0381/25296971
eMail: kiesewetter[ät]mv-recht.de
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