








In dem vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Abänderung Unterhaltstitels, welcher von dem Unterhaltsverpflichteten bezügliches des Unterhaltes für seine drei Kinder abgegeben wurde.
Dabei ließ der Vater den Unterhalt durch das Jugendamt so titulieren, dass dieser sich in Zukunft erhöhte. Er ging dabei davon aus, dass sein Gehalt sich in Zukunft erhöht. Bereits zum Zeitpunkt der Titulierung lag der nach Abzug der Unterhaltslast verbleibende Teil seines Gehaltes unterhalb der Grenze des Selbstbehaltes.
Als die Zeit erreicht war, für die er sich in der Jugendamtsurkunde zu einem höheren Unterhaltsbetrag verpflichtete, verlangte er gerichtlich Abänderung des Titels.
Das OLG Hamm (mit Beschluss vom 16.11.2011 - 8 UF 96/11) lehnte eine Abänderung ab und begründete das wie folgt:
Ein Jugendamtstitel stellt ein Anerkenntnis dar, welches auch Auswirkungen auf die Zukunft hat.
Verpflichtet sich der Unterhaltsschuldner zu steigenden Beträgen und steigt sein Einkommen wiedererwartend nicht an, so ist der Titel aufgrund einer Prognose zustande gekommen.
Bleibt die angenommene positive Entwicklung aus, berechtigt diese Änderung grundsätzlich zur Abänderung des Titels.
Hat der Unterhaltsschuldner aber bereits bei Unterzeichnung des Unterhaltstitels eine Unterschreitung seines Selbstbehaltes in Kauf genommen, ist diese Unterschreitung auch im Rahmen einer Abänderung beizubehalten. Die Unterschreitung kann sodann statisch in der Höhe erfolgen, wie sie bereits bei Unterzeichnung des Unterhaltstitels vorgelegen hat.
Dies gilt sogar für den Zeitraum, in dem Der Unterhaltsgläubiger - also das Kind - bereits volljährig ist.
Bindungswirkung besteht also soweit nicht, wie sich der Antragsteller freiwillig zu höheren Unterhaltsbeträgen für die Zukunft verpflichtet hatte. Bindungswirkung bestand aber wegen der freiwillig vorgenommenen Unterschreitung des Selbstbehaltes.