








Das OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.5.2011) hat beschlossen, dass im Fall der Unterhaltsverpflichtung für zwei geschiedene Ehegatten bei dem Ehegatten der ersten Ehe die Unterhaltszahlung für den zweitverheirateten Ehegatten bei der Berechnung der Unterhaltshöhe für den erstverheirateten Ehegatten nicht berücksichtigt wird.
Die Frage ist höchstaktuell, da das Bundesverfassungsgericht Ende 2011 entschieden hat, dass die Praxis der Gerichte, den nachehelichen Unterhalt bei zwei Unterhaltsberechtigten nach dem sogenannten Dreiteilungsgrundsatz zu berechnen, rechtswidrig ist.
Nach dem Dreiteilungsgrundsatz wurden die bereinigten Nettoeinkommen der drei Beteiligten (Unterhaltsschuldner und 2 Unterhaltsgläubiger) zusammen addiert und dann durch drei geteilt. So ergab sich der jeweilige Unterhaltsbedarf der Unterhaltsgläubiger.
Nunmehr führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass diese Vorgehensweise deshalb rechtswidrig ist, weil nach dem Gesetzeswortlaut sich der Unterhaltsbedarf an den ehelichen Lebensverhältnissen zu orientieren habe. Heiratet jedoch ein Ehegatte später erneut (und wird auch diesem Ehegatten wegen Scheidung unterhaltspflichtig) ist dies jedoch kein Umstand, der die ehelichen Lebensverhältnisse prägte. Diese nachfolgende Unterhaltsverpflichtung in die Berechnung des Unterhaltes für den ersten Ehegatten mit einzubeziehen, sei daher von den unterhaltsrechtlichen Normen nicht gewollt.
Das OLG Düsseldorf regelte die Unterhaltsverteilung in einer solchen Dreierkonstellation daher nun wie folgt: Unterhaltszahlungen an den zweiten Ehegatten werden bei der Berechnung des Unterhaltes für den ersten Ehegatten nicht berücksichtigt. Anders herum werden jedoch bei de Berechnung der Unterhaltshöhe für den zweiten Ehegatten die Unterhaltszahlungen an den ersten Ehegatten abgezogen, da diese Belastung die ehelichen Lebensverhältnisse in der zweiten Ehe sehr wohl prägten.
Etwas anderes gelte nach dem Gericht für minderjährige Kinder (etwa aus zweiter Ehe oder aus eheloser Zeit nach der ersten Ehe). Wegen des absoluten Vorrangs minderjähriger Kinder werden diese Unterhaltsbelastungen auch bei der Berechnung des Unterhaltes für den ersten Ehegatten berücksichtigt.