








Am AG Berlin Tempelhof (Beschluss v. 9. 11. 11 - 70 a II 1220/11) wurde entschieden, dass auch die Kosten eines zahnmedizinischen Gutachtens von der Beratungshilfe umfasst sind, wenn ein solches Kurzgutachten erforderlich ist, um über medizinische Beweisfragen Klarheit zu schaffen. Denn wenn nur ein Gutachten die Möglichkeit bietet, festzustellen, ob eine Behandlung fehlerhaft war und aus ihr Schadensersatzansprüche hergeleitet werden können, kann ein Rechtsanwalt erst nach Einholung eines solchen über rechtliche Handlungsmöglichkeiten beraten. Einem medizinischen Laien mangelt es meist an den notwendigen Fachkenntnissen, um Fragen ärztlicher Behandlungsfehler zu beantworten.