





Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen in seinem Urteil vom 25. Januar 2012. Nach den gesetzlichen Vorgaben haben Versicherte Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche zahnärztliche Versorgung. Dieser Anspruch ist so auszulegen, das auch Anspruch auf Versorgung mit Gold-Inlays besteht, wenn dies für einen Allergiker die einzige Versorgungsmethode darstellt, die mit seiner Allergie in Vereinbarung zu bringen ist.