





Das Landessozialgericht Thüringen machte in seinem Beschluss vom 28.11.2011 nähere Angaben zu den Voraussetzungen, unter denen Krankenversicherte Anspruch auf Hilfsmittel zu körperlichen Mobilisation haben.
Zwischen der beabsichtigten körperlichen Mobilisation und der Erkrankung des Versicherten muss zunächst ein spezifischer Bezug vorhanden sein.
Ein spezifischer Bezug zur ärztlich verantworteten Krankenbehandlung kommt danach nur solchen Maßnahmen zu körperlichen Mobilisation zu, die in einem engen Zusammenhang zu einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche und ärztlich angeleitete Leistungserbringer stehen.
Zudem muss die gezielte Versorgung als erforderlich angesehen werden. Davon ist bei einer Hilfe zu körperlichen Betätigung mit einem Therapierad auszugehen, wenn die Erkrankung des Versicherten so schwer ist, dass er dauerhaft Anspruch auf Maßnahmen der physikalischen Therapie hat bzw. hätte.
Das Hilfsmittel muss den Versicherten dabei unterstützen sich körperlich zu betätigen oder aber dazu führen, dass weniger andere Behandlung durchgeführt werden müssen.