





Das Kammergericht Berlin entschied in seinem Urteil vom 24. Oktober 2010 das der in einer Notaufnahme Dienst habende Arzt dazu verpflichtet ist, diagnostisch eine gefährliche Erkrankung auszuschließen, wenn der Patient durch einen Notarzt wegen dieser Erkrankung eingewiesen wurde. Es handelt sich um einen groben Behandlungsfehler, wenn der Arzt in der Notaufnahme eine Erkrankung annimmt und nicht den unklaren und auf die schwerere Erkrankung hindeutenden Symptomen nachgeht. Zudem entschied das Kammergericht, dass wenn bei einer Krankheit noch keine standardgerechte Behandlungsmethode existiert (weil das Krankheitsbild noch nicht ausreichend erforscht ist), bei der Beurteilung der ärztlichen Behandlung der Maßstab eines vorsichtig handelnden Arztes anzulegen ist.