





Das Bundessozialgericht entschied in seinem Urteil vom 25. Juni 2009, dass die von den gesetzlichen Krankenversicherungen festgelegten Altersgrenzen bei einer beabsichtigten künstlichen Befruchtung zulässig sind. Danach beteiligt sich eine Krankenkasse an den durch den künstlichen Befruchtungsversuch entstehenden Kosten dann nicht, wenn die Ehefrau bereits das 40. Lebensjahr vollendet hat. Das Bundessozialgericht entschied, dass diese Einschränkung keinen Eingriff in Grundrechte darstellt.