





Der BGH hat in seinem Urteil vom 29. März 2011 entschieden, dass ein Zahnarzt den Anspruch auf die ihm zustehende Vergütung dann verliert, wenn er bei seiner Brücken- und Kronenbehandlung fehlerhaft vorgeht. Diese, für den Verbraucher nur denklogische Schlussfolgerung ist für das Gefüge der Kündigung von Dienstverträgen im Medizinrecht ein wichtiger Punkt gewesen. Denn gemäß § 628 Abs. 1 BGB muss der Auftraggeber einer Dienstleistung, auch nachdem er gekündigt hat, grundsätzlich einen entsprechenden Teil der Vergütung (soweit Leistungen erbracht wurden) nach der Kündigung an den Dienstleistenden Zahlen. Für den Zahnarzt-Behandlungsvertrag bedeutet das im Grundsatz, dass auch für eine schlechte Behandlung die Vergütung gezahlt werden muss. Dass nun aber zahnärztliche Behandlungsfehler ein vertragswidriges Verhalten im Sinne von § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB darstellen, dies musste der BGH in seinem hier genannten Urteil erst einmal klarstellen. In dem zu behandelnden Fall vereinbarte die Privatpatientin mit ihren Zahnarzt für verschiedene Kronen-und Brückenbehandlungen sowie eine Korrektur der Bisshöhe ein Pauschalhonorar von 12.000 EUR. Später ließ sie wegen der fehlerhaften Behandlung die Leistungen von einem anderen Zahnarzt ausführen und verlangt nun mit der Klage die 12.000 EUR zurück. Der BGH hob mit seiner Entscheidung die Urteile der zwei Vorinstanzen auf.