





Der BGH entschied in seinem Urteil vom17. Mai 2011, dass ein mit der Entbindung betrauter Gynäkologe auch über die Möglichkeit einer Schnitt-Entbindung aufklären muss, wenn in der vorgeburtlichen Phase besondere Umstände auftraten, die die Kaiserschnitt-Entbindung zur echten Alternative werden ließen. Tut er dies nicht, so verletzt er seine Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und löst damit Schadens-und Schmerzensgeldansprüche seitens der Mutter aus.