





Das OLG München hat in seinem Urteil vom 21. April 2011 entschieden, dass ein Arzt für den Eintritt operationsimmanenter Risiken bei einer Zweitoperation die uneingeschränkte Haftung trägt, wenn er pflichtwidrig die Notwendigkeit dieser Zweitoperation verursacht hat. Vorliegend sollte der Arzt im Rahmen einer Operation einer Patientin den Tumor entfernen. Da er dies nicht vollständig getan hatte, war ein weiterer Eingriff an der Patientin notwendig. Jede Operation birgt operationsimmanente Risiken in sich. Durch die fehlerhafte Durchführung der ersten Operation wurde die Patientin mit diesen Risiken belastet. Wenn ein solches Risiko eintritt, dann muss der Arzt dafür haften. Dies gilt auch dann, wenn völlig offen ist, ob die Risiken sich auch bei der ersten Operation verwirklicht hätten. Denn, so die Argumentation des Oberlandesgerichtes, Konsequenz einer Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Arztes wäre, dass die Beweislast für einen komplikationslosen ersten Eingriff bei der Patienten gelegen hätte. Dieser Beweis wäre sehr schwer zu führen. Dies galt es zu vermeiden.