





Uns liegt ein Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4.5.2011 vor. Das Gericht präzisierte die Aufklärungspflichten eines Zahnarztes bezüglich der üblich durchgefürten Leitungsanästhesie. Zunächst stellte das Gericht fest, dass auch im Rahmen einer gewöhnlichen Zahnbehandlung stets eine Grundaufklärung über die Behandlung notwendig ist. Zu dieser gehört es auch dazu, den Patienten über sehr seltene Risiken zu informieren, wenn bei Verwirklichung dieser Risiken die Lebensführung des Patienten schwer belastet wäre und trotz der Seltenheit des Risikos dieses dem Eingriff spezifisch anhaftet. Es kommt dabei für die ärztliche Hinweispflicht nicht auf eine gewisse Risikodichte (bezüglich Eintritt des Risikos) und auch nicht auf eine bestimmte Statistik an. Relevant ist, ob das betreffende Risiko dem beabsichtigten Eingriffs spezifisch anhaftet sowie für den Laien überraschend ist.