





Uns liegt ein Beschluss des OLG Köln vom 5.5.2010 vor. Das Urteil präzisiert die Voraussetzungen zum Anbringen eines Bettgitters bei (älteren) Patienten während ihres Krankenhausaufenthaltes. Grundsätzlich besteht auch bei älteren und dementen Patienten nicht die Verpflichtung ein Bettgitter anzubringen. Wenn zum Beispiel die Dokumentation des Krankenhauses belegt, dass der Patient nicht durchgängig verwirrt und/oder desorientiert war, so besteht keine derartige Verpflichtung. Gegen den Willen des Patienten ein Bettgitter anzubringen, ist nur unter besonderen Umständen erlaubt. Denn dies bedeutet eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheit des Patienten. Nur im Falle einer konkreten, akuten und erheblichen Gesundheitsgefährdung ist das Anbringen ohne Einwilligung des Patienten erlaubt. Ein solches Bettgitter ist als Sicherungsmaßnahme nur dann zulässig, wenn es zum Wohl des Patienten erforderlich ist und keine anderen pflegerischen Maßnahmen zur Verfügung stehen, die eine mögliche Selbstschädigung des Patienten verhindern können. Im Grundsatz ist es so, dass nur bei uneinsichtigen oder dementen Patienten, die eine so genannte Bettflüchtigkeit aufzeigen, es geboten ist, ein Bettgitter anzubringen.
Das OLG Köln hob in seinem Beschluss auch noch einmal den Grundsatz hervor, dass aus einem Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus auch die Nebenpflicht hervorgeht, dass die behandelnden Ärzte und das beteiligte Pflegepersonal den Patienten zu überwachen haben und vor krankheitsbedingten Selbstgefährdungen und Selbstschädigungen zu schützen haben. Die Pflicht endet jedoch dort, wo die Grenze des zumutbaren für das Personal und den Patienten überschritten ist. Die Grenze des zumutbaren ist am jeweiligen Einzelfall festzustellen. Hier kommt es auf die Verfassung des Patienten an, die sich während seines Aufenthaltes im Krankenhaus ergibt.