





Uns liegt ein Urteil des OLG Jena vom 22.3.2012 vor. danach ist eine Kurzzeitpflegeeinrichtung aus dem Betreuungsvertrag heraus verpflichtet, hinreichend sichere Maßnahmen zu treffen, um ein Weglaufen von Bewohnern zu verhindern. Dies gilt zumindest dann, wenn der Bewohner in der Vergangenheit eine so genannte Weglauftendenz gezeigt hat. Dies ist dann der Fall, wenn eine dementer Bewohne dadurch aufgefallen ist, dass er als betreute Personen zuvor schon an zwei Tagen hintereinander unbemerkt die Pflegeinrichtung verlassen hat.