





Uns liegt ein Urteil des BGH vom 21.12.2010 vor. Dabei beschäftigt sich das Gericht mit der Frage, wie ein Arzt mit den Ergebnissen solcher Untersuchungen umzugehen hat, die zwar nicht medizinisch geboten waren, aber trotzdem aus besonderer Vorsicht veranlasst wurden. Auch bezüglich dieser Ergebnisse muss der Arzt unter Einhaltung seiner berufsspezifischen Sorgfalt handeln.
"Der für die Auswertung eines Befundes im konkreten Fall medizinisch verantwortliche Arzt hat all die Auffälligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass für die gebotenen Maßnahmen zu nehmen, die er aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereiches unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Behandlungssituation feststellen muss."
Das bedeutet auch, dass er vor für ihn erkennbaren Befunden, auf die er durch seine vorsichtige Untersuchungstaktik nur zufällig gestoßen ist, nicht die Augen verschließen darf.