





Uns liegt ein Urteil des OLG Brandenburg vom 15.7.2010 vor. Dabei behandelt das Gericht die Fragen der Aufklärungspflicht im Rahmen einer Leistenbruchoperation. Es ist im Rahmen der OP über die verschiedenen, in Betracht kommenden, Operationsmöglichkeiten aufzuklären. So sind bei der Leistenbruch-Versorgung mittlerweile verschiedene Methoden Standard. So wird unterschieden zwischen der Operationsmöglichkeit mit und ohne Netzimplantation, konventionell oder in laparoskopischer Technik. Kommt es kurzfristig zu einem Wechsel der Operationsmethode, so ist der Eingriff von der ursprünglichen Einwilligung in die Operation nicht mehr gedeckt. Auch eine Einwilligung aufgrund einer erst am Tag der Operation vorgenommenen Aufklärung, bei der der Patient bereits unter Medikamenten Einfluss stand, ist unwirksam. Diese hätte früher durchgeführt werden müssen. Kommt es dann noch während der ohne wirksame Einwilligung durchgeführten Operation zu einer Durchtrennung des Samenleiters des linken Hodens, so ist durch das Gericht wegen einer möglichen zukünftigen Beeinträchtigung des Hodens ein Schmerzensgeld von 15.000 EUR für angemessen erklärt worden.