





Uns liegt ein Urteil des Landgerichts München vom 2.9.2009 vor. Das Urteil behandelt die Frage, inwieweit aus einem psychiatrischen Krankenbehandlungsvertrag eine Überwachung und Sicherung des Patienten geschuldet ist. Dabei führte das Gericht aus, dass es einen Behandlungsfehler und daher einen Verstoß gegen die ärztlichen Sorgfaltspflichten darstellt, wenn eine an einer Psychose leidende Patientin entgegen der Regeln der fachärztlichen Kunst und fachpsychotherapeutischen Kunst ohne irgendeine Überwachung oder sonstige Sicherung in einem Patientenzimmer untergebracht wird. Denn aufgrund der unklaren Krankheitssituation der Patientin wäre eine Überwachung, jedoch mindestens eine Unterbringung in einem Zimmer mit Fenstersicherung geboten gewesen. Ist dies unterblieben, liegt ein Behandlungsfehler vor, aufgrund dessen vom Krankenhausträger und vom behandelnden Arzt Ersatz für die deswegen veranlassten Krankenversicherungskosten geschuldet wird.